Schleswig-Holstein & Hamburg

Corona-Verordnung: Masken auf Feiern und im Wahllokal

Corona-Verordnung: Masken auf Feiern und im Wahllokal

Corona-Verordnung: Masken auf Feiern und im Wahllokal

dpa
Hamburg (dpa/lno) -
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Eine FFP2-Maske liegt auf einem Tisch. Foto: Daniel Karmann/dpa/Symbolbild

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Der Hamburger Senat hat am Freitag seine Corona-Verordnung geändert. Nach den neuen Bestimmungen, die ab Samstag gelten, dürfen an privaten Feiern in Innenräumen höchstens 50 und im Freien 100 Personen teilnehmen. Vollständig geimpfte und genesene Menschen werden dabei nicht mitgezählt, die ungeimpften brauchen jedoch einen negativen Testnachweis. In Innenräumen außerhalb der privaten Wohnung gilt Maskenpflicht, sofern die Gäste sich im Raum bewegen. Das Tanzen ist erlaubt. Mittanzen dürfen auch bis zu zehn ungeimpfte Gäste.

Das Hamburger Oberverwaltungsgericht hatte im August das grundsätzliche Tanzverbot auf einer Hochzeitsfeier für unrechtmäßig erklärt (Az. 14 E 3490/21). Im September entschieden die Richter, dass auf einer großen Geburtstagsfeier in einer angemieteten Räumlichkeit nur mit Maske getanzt werden dürfe, auch wenn alle Tänzer geimpft oder genesen sind (Az: 5 Bs 219/21). Das Gericht wies zugleich darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen einer privaten Feier und einer Veranstaltung schwierig sei.

Der Senat legte jetzt auch fest, dass bei der Bundestagswahl grundsätzlich Maskenpflicht im Wahllokal gilt. Wähler, die eine Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen können, brauchen ein ärztliches Attest. Wahlhelfer und -beobachter, die keine Maske tragen können, müssen Impfung, Genesung oder einen tagesaktuellen PCR-Test nachweisen. Außerdem müssen sie ihre Kontaktdaten angeben.

Die Verordnung gilt vorerst nur bis zum 25. September, wie Senatssprecher Marcel Schweitzer mitteilte. Damit läuft sie einen Tag vor der Wahl aus.

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