Gaststättengesetz in SH

Diskotheken und Clubs in Lockdownfalle

Diskotheken und Clubs in Lockdownfalle

Diskotheken und Clubs in Lockdownfalle

Michael Kierstein/shz.de
Kiel
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Gaststätten und Diskotheken in SH
Leere Diskos und leere Kassen. Wer seinen Laden nicht öffnet, kann die Betriebserlaubnis verlieren, auch im Corona-Jahr. Foto: Hauke-Christian Dittrich

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Wer ein Jahr lang nicht öffnet, verliert die Betriebserlaubnis. Das Land hat nun einen Erlass herausgegeben.

Seit knapp einem Jahr haben Diskotheken und Clubs geschlossen. Sie gehörten zu den ersten, die von der Pandemie ausgebremst wurden. Die Besitzer kämpfen seitdem um Corona-Hilfen. Die Angestellten sind in Kurzarbeit oder haben sich längst in andere Branchen verabschiedet. 

 

 

Doch jetzt gibt es neues Ungemach: Wer seinen Betrieb ein Jahr lang ununterbrochen geschlossen hat, dem droht das Erlöschen der Betriebserlaubnis. Grundlage dieser behördlichen Lockdownfalle ist das Gaststättengesetz. 

Lockdownfalle 

Wer seinen Club oder seine Gaststätte ein Jahr lang nicht betreibt, verliert die Berechtigung. Ist jedoch zwischendurch einen Tag geöffnet, beginnt die Frist von vorne. 

Darauf weist das Wirtschaftsministerium Schleswig-Holstein hin. Das hat nun einen Erlass an die Kommunen herausgegeben, die für die Umsetzung zuständig sind. 

Gesetz wird nicht ausgesetzt 

Das Gesetz corona-bedingt außer Kraft zu setzen, kommt allerdings nicht in Frage. „Es gibt die Möglichkeit der Fristverlängerung. In unserem Erlass regeln wir, dass die Pandemie dafür ein wichtiger Grund ist“, sagt Staatssekretär Thilo Rohlfs (FDP). 

Die Kommunen können jeden Antrag einzeln prüfen (alleine in Kiel wären etwa 1000 Betriebe betroffen) oder eine Allgemeinverfügung erlassen. Letzteres macht die Landeshauptstadt. Denn: Die Zahl der Anträge dürfte in den nächsten Monaten massiv ansteigen – von der Regelung sind auch Gaststätten betroffen. Kleiner Trost: Ein wirtschaftlich kaum rentabler Außer-Haus-Verkauf wird bei der Fristsetzung angerechnet. 

 

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