Coronavirus

SH: Quarantänepflicht für Reisende aus Risikogebieten verkürzt

SH: Quarantänepflicht für Reisende aus Risikogebieten verkürzt

SH: Kürzere Quarantäne für Reisende aus Risikogebieten

dpa
Kiel
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Wartende Reisende am Grenzübergang Krusau (Archivfoto) Foto: Karin Riggelsen

Das Land Schleswig-Holstein hat den bestehenden Quarantäneregeln einige Ausnahmen hinzugefügt. Darunter fallen bestimmte Berufsgruppen und auch familiäre Angelegenheiten.

Reisende aus ausländischen Corona-Risikogebieten müssen in Schleswig-Holstein von Sonntag an nur noch 10 und nicht mehr 14 Tage lang in Quarantäne. Dies geht aus der geänderten Quarantäne-Verordnung hervor, die die Landesregierung am Freitag auf Grundlage einer zwischen Bund und Ländern abgestimmten Musterverordnung beschlossen hat.

Für die Betroffenen gelte damit eine kürzere Quarantänezeit als für enge Kontaktpersonen eines bestätigten Covid-19-Falls, bei denen ein konkreter Ansteckungsverdacht ermittelt wurde und ein höheres Schutzniveau erforderlich sei.

Ausnahmen für einige Berufsgruppen

Außerdem wurden für einzelne Berufsgruppen neue Ausnahmen definiert. Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Personen, die höchstens 48 Stunden vor Abreise aus bestimmten Urlaubsregionen einen Test haben machen lassen und bei Einreise ein negatives Testergebnis mit sich führen.

Aufgrund der sehr hohen Auslastung der Laborkapazitäten für PCR-Tests auf Sars-CoV2 setzt das Land die Priorisierungsstufen aus der nationalen Teststrategie um.

Auch familiäre Gründe als Ausnahme

Neue Ausnahmen von der Quarantänepflicht gelten für Besuche aus bestimmten familiären Gründen (die genaue Definition soll auf der Internetseite des Landes veröffentlicht werden), für Berufsgruppen, deren Tätigkeit unabdingbar ist, zum Beispiel für medizinisches Personal, und für Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz aus dem Ausland zurückkehren. Außerdem befreit sind bestimmte Sportler zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen sowie Personen, die für einen mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufenthalt einreisen.

Teilweise setzen die Ausnahmen die Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses voraus. Bereits bestehende Ausnahmen für Berufspendler, Grenzhandel, Logistikbranche und Durchreise werden beibehalten.

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