Kriminalität

Reformvorschlag für Gesetz gegen Kinderpornografie

Reformvorschlag für Gesetz gegen Kinderpornografie

Reformvorschlag für Gesetz gegen Kinderpornografie

dpa
Berlin
Zuletzt aktualisiert um:
Marco Buschmann ist Bundesminister der Justiz. Foto: Kay Nietfeld/dpa

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Bundesjustizminister Marco Buschmann will die Mindeststrafe für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte absenken. Der Minister erklärt sein Vorhaben.

Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) treibt die angekündigte Reform des Gesetzes gegen Missbrauchsdarstellungen voran. Konkret soll die Mindeststrafe für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte von derzeit einem Jahr Freiheitsstrafe - je nach Delikt - auf drei bis sechs Monate abgesenkt werden. Das teilte das Justizministerium in Berlin mit. Zu dem entsprechenden Gesetzentwurf können nun Länder und Verbände Stellung beziehen.

Die Reform soll verhindern, dass Menschen bestraft werden, deren Ziel nicht die Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen war. «Eine Mutter etwa, die in einem Klassenchat kinderpornografisches Material entdeckt und es weiterleitet, um andere Eltern vor den Bildern zu warnen, muss aktuell mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft werden», sagte Buschmann. «Das ist nicht gerecht, denn es werden mit der aktuellen Gesetzeslage teils Menschen bestraft, die gerade die Verbreitung solchen Materials verhindern wollen.»

Der Minister erklärte weiter: «Unverändert bleibt die maximale Strafhöhe von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe - damit Menschen, die Kinder sexuell missbrauchen, sich an entsprechenden Darstellungen ergötzen oder aus Gewinnstreben verbreiten, weiterhin hart bestraft werden können.»

Damit will Buschmann eine seit Juli 2021 geltende Strafverschärfung zurücknehmen, die sich aus seiner Sicht in der Praxis nicht bewährt hat. Das soll auch Fällen Rechnung tragen, in denen Menschen ungewollt in den Besitz von Missbrauchsdarstellungen gekommen sind. Auch bei «jugendlichen Täterinnen und Tätern, die aus einem für den jugendlichen Entwicklungsstand typischen Antrieb wie Unbedarftheit, Neugier, Abenteuerlust oder Imponierstreben gehandelt haben», soll nach der erneuten Reform die geringere Mindeststrafe gelten können.

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