Flensburg

Angeblicher Heilpraktiker aus U-Haft entlassen

Angeblicher Heilpraktiker aus U-Haft entlassen

Angeblicher Heilpraktiker aus U-Haft entlassen

dpa
Flensburg (dpa/lno) -
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Die Justitia ist an einer Scheibe am Eingang zum Oberlandesgericht zu sehen. Foto: Rolf Vennenbernd/dpa/Symbolbild

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Ein angeblicher Heilpraktiker, der wegen des Mordverdachts an seiner Ehefrau und mehrerer Vergewaltigungen in Flensburg vor Gericht steht, muss aus der U-Haft entlassen werden. Das Landgericht Flensburg habe den Haftbefehl am Donnerstag aufgehoben, teilte ein Gerichtssprecher mit. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft lägen nicht mehr vor. Die Hauptverhandlung werde weiterführt.

Der Mann ist angeklagt, seiner schwer kranken Frau Mitte August 2022 im Kreis Schleswig-Flensburg eine Überdosis eines Medikamentencocktails verabreicht und dann mit einem Messer auf sie eingestochen zu haben. Um den Mord als gemeinschaftlich geplanten Suizid darzustellen, soll der Angeklagte eine geringe Menge der Medikamente geschluckt und sich selbst mit dem Messer leicht verletzt haben. Zudem soll der Deutsche ohne entsprechende Qualifikation als Heilpraktiker gearbeitet und wiederholt Patientinnen vergewaltigt haben.

Der Haftbefehl war wegen der Sexualstraftaten erlassen worden, nicht wegen des Mordverdachts. Nach vorläufigem Abschluss der Beweisaufnahme dazu gebe es bei einigen Sexualstraftaten keinen dringenden Tatverdacht mehr und in den übrigen Fällen keinen anderen Haftgrund mehr, teilte das Gericht mit.

Wegen des Mordvorwurfs kann der Angeklagte nach Ansicht des Gerichts nicht in Untersuchungshaft genommen werden. Auch besteht demnach hinsichtlich dieses Vorwurfs nach derzeitigem Verfahrensstand kein dringender Tatverdacht. Die Kammer müsste für eine Verurteilung wegen Mordes beziehungsweise Totschlags mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass die Tötung der Verstorbenen ihrem Wunsch entsprach und gegebenenfalls ein gemeinsamer Suizid erfolgen sollte. Es werde zu prüfen sein, ob auch eine Tötung auf Verlangen in Betracht kommt.

Die bisherige Annahme, der Angeklagte habe selbst eine deutlich geringere Dosis des tödlich wirkenden Medikaments eingenommen, wird den Angaben zufolge nach der nun vorliegenden rechtsmedizinischen Bewertung voraussichtlich nicht zu halten sein. Zudem seien die Messerstiche, mit denen sich der Angeklagte selbst verletzt hatte, schwerer als zunächst angenommen.

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