Schleswig-Holstein & Hamburg

Corona-Verordnung: Wieder Testpflicht für viele Innenräume

Corona-Verordnung: Wieder Testpflicht für viele Innenräume

Corona-Verordnung: Wieder Testpflicht für viele Innenräume

dpa
Kiel (dpa/lno) -
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Ein Mann hält einen Corona-Schnelltest in der Hand. Foto: Fabian Strauch/dpa/Symbolbild

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Von nächstem Montag an haben in Schleswig-Holstein nur noch gegen das Coronavirus Geimpfte und Genesene auch ohne frischen negativen Test Zugang zu Gaststätten und anderen Innenräumen. Dies geht wie angekündigt aus der neuen Verordnung hervor, die am Dienstag von der Landesregierung beschlossen wurde. Demnach besteht landesweit eine Testpflicht im Sinne der 3G-Regel, nach der nur Geimpfte, Genesene oder Getestete viele Innenbereiche betreten dürfen. Damit setzt die Regierung den jüngsten Bund-Länder-Beschluss um, der aber einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen greift. Im Norden ist der Wert landesweit überschritten.

Besagte Regel gilt auch für Veranstaltungen und Feste, Friseur- und Kosmetiksalons, Freizeit- und Kultureinrichtungen außer Bibliotheken, Fitness-Studios, Schwimmbäder und Sporthallen. Antigen-Schnelltests dürfen nicht älter als 24 Stunden sein, PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden. Kinder unter sieben Jahren sind von der Testpflicht ebenso ausgenommen wie minderjährige Schüler, die regelmäßig getestet werden. In Hotels müssen Gäste bei Anreise einen maximal 48 Stunden alten Test vorlegen und während des Aufenthalts alle 72 Stunden einen weiteren. Die neue Verordnung gilt bis zum 19. September.

«Es ist wichtig, dass es für alle Bürgerinnen und Bürger ein verlässliches Regelwerk gibt», sagte Ministerpräsident Daniel Günther (CDU). Er warb wie Gesundheitsminister Heiner Garg (FDP) für das Impfen. Damit schütze man die eigene Gesundheit und auch die von Menschen, die sich nicht impfen lassen können, sagte Garg.

Die bisherige Regelung zum eingeschränkten Regelbetrieb der Kitas wird gestrichen. Alle Kinder werden wieder dauerhaft in ihrer Kita betreut. Sportveranstaltungen sind innen und außen mit mehr als 5000 Zuschauern unter Auflagen zulässig, wenn die Sportanlage höchstens zur Hälfte ausgelastet ist.

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