Covid-19

Einrichtungsbezogene Impfpflicht tritt in Kraft

Einrichtungsbezogene Impfpflicht tritt in Kraft

Einrichtungsbezogene Impfpflicht tritt in Kraft

dpa
Hamburg (dpa/lno) -
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Eine Mitarbeiterin eines Impfzentrums impft einen Mann gegen Corona. Foto: Sven Hoppe/dpa/Symbolbild

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Kaum eine Maßnahme zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist so umstritten wie die Impfpflicht. Für die Beschäftigten in Medizin und Pflege hat der Bundestag sie im Dezember beschlossen. Nun tritt sie in Kraft. Hamburg sieht sich gut gerüstet.

Arbeitgeber von nicht gegen das Coronavirus geimpften Pflegekräften in Hamburg müssen diese ab dem heutigen Mittwoch den Gesundheitsämtern melden. Grund ist die bundesweite einrichtungsbezogene Impfpflicht für die Beschäftigten in Medizin und Pflege, die nun in Kraft tritt und laut Sozialsenatorin Melanie Leonhard (SPD) in Hamburg vollständig umgesetzt werden soll - bis hin zu einem möglichen Betretungsverbot für Ungeimpfte.

Laut Infektionsschutzgesetz haben die Beschäftigten noch bis Dienstag Zeit, ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine vollständige Impfung, einen aktuell gültigen Genesenenstatus oder ein ärztliches Attest vorzulegen, das belegt, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Wird kein Nachweis vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit, müssen die Mitarbeiter gemeldet werden.

Dafür hat die Stadt ein Meldeportal im Internet eingerichtet. Leonhard sieht Hamburg damit für die einrichtungsbezogene Impfpflicht gut gerüstet. «Wir stehen in engem Austausch mit den Verbänden der betroffenen Einrichtungen. Um einen strukturierten Meldeprozess zu gewährleisten, hat Hamburg eine digitale Möglichkeit geschaffen, mit der die Einrichtungen schnell und unkompliziert melden können.»

Gemeldete Personen sollen innerhalb von zwei Wochen vom Gesundheitsamt kontaktiert und aufgefordert werden, binnen eines Monats einen gültigen Nachweis vorzulegen. Geschieht dies nicht, entscheidet das Gesundheitsamt, ob ein Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot ergeht. Wobei jeder Einzelfall geprüft werden soll und dabei auch Kriterien wie Impfquote in der Einrichtung, gegenwärtiger Personalstand oder Möglichkeiten anderweitiger Personalgewinnung berücksichtigt werden sollen.

Die Entscheidung falle immer einrichtungsspezifisch, sagte Leonhard. Eine Regel, die für alle gelte, könne es deshalb nicht geben. Sie nannte ein Beispiel: «Hat ein Krankenhausbetreiber eine Impfquote von 96 Prozent und er hat 40 Beschäftigte, die ungeimpft sind und kann für 20 nachweisen, dass er sie weit weg vom Bett einsetzt, dann kann für die anderen 20 ein Betretungsverbot erlassen werden. Die sind dann raus.»

Laut Gesundheitsbehörde liegt die Impfquote bei den Beschäftigten in der vollstationären Pflege bei über 90 Prozent, ebenso in den Hamburger Krankenhäusern, dort zum Teil auch deutlich darüber. In der Tagespflege sind demnach rund 96 Prozent der Beschäftigten geimpft, bei den ambulanten Pflegediensten hingegen nur 88 Prozent.

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