Gesundheit
Einschränkungen beim ärztlichen Bereitschaftsdienst
Einschränkungen beim ärztlichen Bereitschaftsdienst
Einschränkungen beim ärztlichen Bereitschaftsdienst
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Ein Urteil des Bundessozialgericht führt zu Einschränkungen im ärztlichen Bereitschaftsdienst in Schleswig-Holstein. Betroffen sind aber nicht alle 32 Standorte.
Im ärztlichen Bereitschaftsdienst in Schleswig-Holstein soll es zu Einschränkungen kommen. Grund ist ein Urteil des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflicht von Poolärzten, wie die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) am Freitag mitteilte. An 9 von 32 Standorten müssten die allgemeinen Anlaufpraxen vom 1. Januar 2024 an montags, dienstags und donnerstags geschlossen bleiben. Keine Veränderungen gebe es an den Tagen Mittwoch, Freitag sowie an Wochenenden und Feiertagen.
Betroffen sind die Standorte Bad Oldesloe, Eckernförde, Oldenburg, Preetz, Westerland, Büsum, Ratzeburg, Kappeln und Neustadt. In Kappeln und Neustadt als Touristikorten soll von April bis September 2024 wieder ein durchgehender Dienst bereitstehen. Alle zwölf kinderärztlichen Anlaufpraxen, der Bereitschaftsdienst der HNO- und Augenärzte sowie der ärztliche Telefonberatungsdienst bleiben den Angaben zufolge unverändert.
Die KVSH hatte als Reaktion auf das Urteil den rund 450 Poolärzten zum Jahreswechsel gekündigt. Poolärzte sind Ärzte, die in Schleswig-Holstein nicht niedergelassen sind, aber freiwillig im Ärztlichen Bereitschaftsdienst arbeiten. Sie übernehmen nach KVSH-Angaben bisher bis zu 30 Prozent der anfallenden Dienste.
Für Poolärzte besteht nach dem Spruch des BSG im organisierten Bereitschaftsdienst eine zusätzliche Sozialversicherungspflicht. Das bedeute jährliche Mehrkosten von etwa drei bis fünf Millionen Euro, so die KVSH. Sollte die Rentenversicherung auch für die vergangenen vier Jahre Rückforderungen stellen, könnte die finanzielle Belastung sogar bei rund 15 Millionen Euro liegen. Das wäre für die KVSH nicht tragbar.