Demonstrationen

Gericht: Keine Fahrraddemo auf der Autobahn 23

Gericht: Keine Fahrraddemo auf der Autobahn 23

Gericht: Keine Fahrraddemo auf der Autobahn 23

dpa
Schleswig (dpa/lno) -
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Verwaltungsgericht Schleswig. Foto: Carsten Rehder/dpa

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Umweltschützer dürfen nicht auf der A23 demonstrieren. Das Verwaltungsgericht Schleswig lehnte einen entsprechenden Eilantrag gegen eine Entscheidung des Kreises ab.

Umweltschützer der Gruppe «A20 Nie» dürfen im Rahmen bundesweiter Aktionstage am Sonntag nicht auf der Autobahn 23 im Kreis Steinburg demonstrieren. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig am Dienstag in einem Eilverfahren (Az. 3 B 64/24) entschieden, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. Die Umweltschützer hatten einen entsprechenden Eilantrag gegen die Untersagung der Fahrraddemonstration durch den Kreis eingereicht.

Das Ordnungsamt des Kreises hatte die Nutzung der Autobahn untersagt. Nach Ansicht des Gerichts ist nicht zu beanstanden, dass der Kreis der Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit eingeräumt und eine Sperrung der Autobahn abgelehnt habe. Mit einer Demo verbundene Gefahren für den Straßenverkehr ließen sich nicht mit hinreichender Sicherheit durch die Polizei bewältigen. 

Zudem sei der Streckenabschnitt als Veranstaltungsort für eine effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nicht unabdingbar, begründete das Gericht seine Entscheidung. Dem Anmelder der Demo mit 500 erwarteten Teilnehmern sei es zuzumuten, auf vom Kreis vorgeschlagene Alternativrouten auszuweichen. Diese verliefen zu einem großen Teil parallel zur A23 und wiesen auch eine Nähe zum Versammlungsthema, dem geplanten Ausbau der A20 mit einem Autobahnkreuz A20/A23, auf.

Die Umweltaktivisten wollten am Sonntag aus zwei verschiedenen Richtungen auf der A23 bis zur Anschlussstelle Hohenfelde fahren. Dort wollten sie die Autobahn verlassen und entlang der geplanten Route der A20 weiter bis nach Glückstadt fahren, wo eine große Abschlusskundgebung stattfinden soll. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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