Schleswig-Holstein & Hamburg

Gesundheitsbehörde: Kein Alleingang bei Auffrischimpfung

Gesundheitsbehörde: Kein Alleingang bei Auffrischimpfung

Gesundheitsbehörde: Kein Alleingang bei Auffrischimpfung

dpa
Hamburg (dpa/lno) -
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Ein Mann steht an einem Covid-19-Impfcenter hinter der Bodenaufschrift "Impfen". Foto: Arne Dedert/dpa/POOL/dpa/Symbolbild

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Bei den Corona-Auffrischimpfungen will sich Hamburg weiterhin an die Vorgaben der Ständigen Impfkommission halten. «Das bedeutet für die öffentlichen Impfangebote weiterhin, dass diese ab dem Alter von 70 und den weiteren Gruppen, für die das empfohlen ist, zur Verfügung stehen, für andere Fälle jedoch nicht», erklärte der Sprecher der Gesundheitsbehörde, Martin Helfrich, am Samstag. Sollte die Stiko ihre Empfehlung ändern, werde Hamburg auch das umsetzen. Diese Linie sei nicht von spontanen politischen Willensbildungen bestimmt, sondern von einer medizinischen Erkenntnis.

Die CDU in der Hamburger Bürgerschaft hat dem Senat einen Alleingang bei den sogenannten Booster-Impfungen vorgeworfen. «Der Impfschutz lässt mit der Zeit nach, und daher sollten wir alles dafür tun, den Impfschutz durch Booster-Impfungen hochzuhalten», erklärte am Freitag der gesundheitspolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Stephan Gamm. «Nur Hamburg möchte diesen Weg zum jetzigen Zeitpunkt nicht mitgehen», kritisierte der Abgeordnete.

Helfrich widersprach: «Es gibt keinen Alleingang.» Hamburg trage den Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom Freitag mit. Darin befürworten die Minister, ältere und Menschen mit Vorerkrankungen sowie medizinisches und pflegerisches Personal ein weiteres Mal zu impfen. Weiter heißt es in dem Beschluss: «Ergänzend können im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und nach ärztlicher Beurteilung und Entscheidung Auffrischimpfungen grundsätzlich allen Personen angeboten werden, die diese nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der ersten Impfserie wünschen.»

Wer in Hamburg eine Auffrischimpfung wünsche, obwohl er nicht zu den von der Stiko genannten Gruppen gehöre, sollte sich an eine Arztpraxis wenden, erklärte Helfrich. Ärzte könnten entscheiden, ob es einen Grund für eine Ausnahme gebe.

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