Schleswig-Holstein & Hamburg

Regierung beschließt Corona-Regelungen in Wahllokalen

Regierung beschließt Corona-Regelungen in Wahllokalen

Regierung beschließt Corona-Regelungen in Wahllokalen

dpa
Kiel (dpa/lno) -
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Ein Schild mit der Aufschrift «Mundschutzpflicht». Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-Zentralbild/ZB/Symbolbild

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Schleswig-Holsteins Landesregierung hat für die Nutzung der Wahllokale zur Bundestagswahl am 26. September Corona-Regeln beschlossen. Für die Wahl unter Pandemiebedingungen seien zum bestmöglichen Schutz der Wählerinnen und Wähler sowie Wahlvorstände Vorkehrungen notwendig, teilte das Innenministerium am Dienstag nach der Kabinettssitzung mit. Die Regelungen würden in die Corona-Bekämpfungsverordnung aufgenommen.

In den Wahlgebäuden gelten Maskenpflicht, allgemeine Hygienevorschriften und das Abstandsgebot. Eine qualifizierte medizinische Mund-Nasen-Bedeckung ist vorgeschrieben. Sie dürfe nur kurz auf Anordnung des Wahlvorstands zur Identitätsfeststellung abgenommen werden. Ausnahmen bestehen für Kinder unter sechs Jahren und Personen, die mit einem ärztlichen oder psychotherapeutischen Attest nachweisen, dass sie aufgrund einer Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.

Für Wahlvorstände gilt wegen der langen Aufenthaltsdauer im Wahllokal die 3G-Regel - vollständig geimpft oder genesen oder negativ getestet. Am Platz können sie ihre Mund-Nasen-Bedeckung ablegen, sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird.

Wahlbeobachter müssen Kontaktdaten angeben. Für sie gilt die 3G-Regel, sofern sie von der Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind.

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