Hamburger «SocialCard»

Sozialgericht weist Beschwerde gegen Bezahlkarte zurück

Sozialgericht weist Beschwerde gegen Bezahlkarte zurück

Sozialgericht weist Beschwerde gegen Bezahlkarte zurück

dpa
Hamburg (dpa/lno) -
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Auf die Karte bekommen erwachsene Leistungsbezieher monatlich 185 Euro gutgeschrieben - nur ein Teil davon kann bar abgehoben werden. (Symbolbild) Foto: Marcus Brandt/dpa

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Das Hamburger Sozialgericht hatte im Eilverfahren entschieden, dass die starre Bargeldgrenze der Bezahlkarte für Flüchtlinge im Einzelfall unzulässig sein kann. Nun gibt es einen weiteren Beschluss.

Das Landessozialgericht Hamburg hat die Beschwerde eines Asylsuchenden gegen die mit der Bezahlkarte für Flüchtlinge auf 50 Euro beschränkte Bargeldabhebung abgewiesen. In seinem nicht anfechtbaren Beschluss, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, führt das Gericht aus, dass durch die Bargeldregelung mit keinen wesentlichen Nachteilen für den Antragsteller zu rechnen sei. Zuvor war der Kläger mit seiner Beschwerde schon in erster Instanz gescheitert.

Das Gericht hält es für zumutbar, wenn der Antragsteller «vorläufig für die Zeit seines Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung, in der der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gewährt wird, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache die ihm bewilligten Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auf eine Bezahlkarte erhält, für die eine Bargeldbeschränkung in Höhe von 50 Euro gilt», heißt es in dem Beschluss.

Gericht: 50 Euro in bar ausreichend zur Deckung des persönlichen Bedarfs

Verfassungsrechtlich sei es grundsätzlich zulässig, das Existenzminimum durch Geld- aber auch durch Sach- oder Dienstleistungen zu gewähren. «Die Bezahlkarte ermöglicht es dem Antragsteller, einen Teil der Leistungen für den persönlichen Bedarf in bar abzuheben und mit dem restlichen Teil für Waren und Dienstleistungen überall dort zu bezahlen, wo eine Zahlung mit einer Visakreditkarte möglich ist», führt das Gericht weiter aus. Damit blieben dem Antragsteller ausreichend Wahlmöglichkeiten, seinen notwendigen persönlichen Bedarf zu decken.

Im Falle einer Flüchtlingsfamilie war das Sozialgericht zuvor zu einer anderen Entscheidung gelangt - allerdings nur im vorläufigen Verfahren. Hier wurde entschieden, dass starre Bargeldobergrenzen nicht geeignet seien, um den Mehrbedarf beispielsweise von Schwangeren oder Familien mit Kleinkindern zu decken.

Flüchtlingsfamilie zuvor im Eilverfahren mit Beschwerde erfolgreich

Antragstellende in dem Eilverfahren war eine geflüchtete Familie mit einem 2022 geborenen Kind, die in diesem Jahr das zweite Kind erwartet. Sie forderte mehr Bargeld oder eine Einzahlung des Mehrbedarfes auf ein anderes Konto. Die Familie erhält laut Gericht derzeit einen Bargeldbetrag von 110 Euro. Das Gericht sprach ihr nun einen Bargeldbedarf von 270 Euro zu.

Entscheidungen im Eilverfahren sind vorläufig und im konkreten Fall auch noch nicht rechtskräftig. Innen- und Sozialbehörde hatten mitgeteilt, eine Beschwerde zu prüfen. An der bisherigen Praxis wolle man festhalten.

Eine Gerichtssprecherin hatte nach dem Beschluss auf den Einzelfall verwiesen und betont, dass die Bargeldregelung der Bezahlkarte generell nicht zu beanstanden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Entscheidungen Auswirkungen auf andere Fälle oder die Bezahlkartenregelung anderer Bundesländer haben wird. Die Karte sei auch nicht unwürdig und sie entspreche zudem dem gesellschaftlichen Trend, überall mit Karte zu zahlen.

Innenbehörde sieht Hamburger «SocialCard» durch Entscheidung bestätigt

Durch die neue Entscheidung sehen sich die Behörden «klar bestätigt», wie ein Sprecher der Innenbehörde der dpa sagte. «Die Ausgestaltung der Hamburger SocialCard ist rechtmäßig. Gleiches gilt für die definierte Bargeldobergrenze von 50 Euro.»

Mit der von in Hamburg bereits im Februar eingeführten Bezahlkarte würden Leistungsempfängerinnen und -empfänger einen schnellen und unkomplizierten Zugang zu ihren Leistungen erhalten. «Gleichzeitig ist sie so ausgestaltet, dass die staatlich bereitgestellten Finanzmittel auch wirklich für den eigenen Lebensunterhalt eingesetzt werden», sagte er.

Auf die Karte bekommen erwachsene Leistungsbezieher monatlich 185 Euro gutgeschrieben. Davon können bis zu 50 Euro monatlich pro Erwachsenen und bei Familien 10 Euro zusätzlich pro Kind bar an Geldautomaten abgehoben werden.

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