Stones-Konzert

Üblich oder unrechtmäßig? - Affäre um Rolling-Stones-Karten

Üblich oder unrechtmäßig? - Affäre um Rolling-Stones-Karten

Üblich oder unrechtmäßig? - Affäre um Rolling-Stones-Karten

dpa
Leipzig
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Das Archivbild zeigt den damaligen Tour-Start der Rolling Stones am 09.09.2017 in Hamburg. Foto: picture alliance / Carsten Rehder/dpa/Artchivbild

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Das große Rolling-Stones-Konzert 2017 im Hamburger Stadtpark ist längst Geschichte. Allerdings nicht für die Justiz. Dort geht es noch immer um die Frage, ob bei der Genehmigung Korruption im Spiel war.

Fast sechs Jahre ist es inzwischen her, dass die Rolling Stones vor 82.000 Fans im Stadtpark in Hamburg rockten. Aber noch immer beschäftigt die Justiz die Frage, ob bei der Genehmigung der Großveranstaltung damals alles mit rechten Dingen zuging. Am Dienstag hat sich der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig mit den Korruptionsvorwürfen gegen den ehemaligen Leiter des Bezirksamts Hamburg-Nord, seinen damaligen Stellvertreter und zwei Verantwortliche des Konzertveranstalters befasst. Es geht um Freikarten im Wert von knapp 15.000 Euro.

Die Bundesrichter müssen entscheiden, ob ein Urteil des Landgerichts Hamburg Bestand haben kann. Das Gericht hatte den früheren Bezirksamtsleiter, Harald Rösler, vergangenes Jahr wegen Vorteilsnahme und -gewährung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen von je 120 Euro verurteilt. Von den Hauptvorwürfen der Bestechlichkeit und Untreue war der 73-Jährige allerdings freigesprochen worden. Der Amtschef hatte in Verhandlungen mit dem Konzertveranstalter die Freikarten gefordert.

Röslers früherer Stellvertreter (51) hatte wegen Vorteilsannahme und Beihilfe eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 110 Euro erhalten. Zwei weitere Angeklagte, die bei der Veranstaltungsagentur für das Konzert verantwortlich waren, wurden freigesprochen. Ihnen war Bestechung vorgeworfen worden. Die Staatsanwaltschaft hatte Revision eingelegt (Az.: 5 StR 447/22).

Während der mündlichen Verhandlung am Dienstag wurde eine Vielzahl kniffliger Fragen diskutiert. Hat der Konzertveranstalter versucht, mit der Abgabe der Freikarten ein möglichst günstiges Entgelt für die Nutzung des Stadtparks zu erreichen? Oder sind die sogenannten «Venue Tickets» für die Eigentürmer von Hallen oder Freiflächen in der Konzertbranche seit Jahrzehnten absolut üblich und zulässig? Hat sich der Bezirksamtsleiter doch der Bestechlichkeit schuldig gemacht, weil er sich allein durch die Einforderung von Freikarten bereit gezeigt hat, sich beeinflussen zu lassen?

Die Bundesanwaltschaft sah einige Mängel im Urteil des Landgerichts Hamburg. Sie forderte, es teilweise aufzuheben und den Fall erneut verhandeln zu lassen. Unter anderem habe die Revision gegen den Freispruch Röslers vom Vorwurf der Bestechlichkeit Aussicht auf Erfolg. Dementsprechend müsse auch noch einmal neu geprüft werden, ob die beiden angeklagten Konzertveranstalter der Bestechung schuldig seien. Das Landgericht hatte keine Bestechlichkeit gesehen, weil die Tickets keinen Einfluss auf die Höhe des Nutzungsentgelts für den Stadtpark gehabt hätten.

Die Verteidiger des Ex-Amtschefs sahen unterdessen auch Rechtsfehler in dem Urteil, die zu Lasten ihres Mandanten gingen. So sei weitgehend unaufgeklärt geblieben, an wen genau die Freikarten am Ende weitergereicht wurden. Der Amtsleiter hatte seine Sekretärin laut Urteil angewiesen, sie möge die Verteilung der Tickets «diskret und geräuscharm» in Angriff nehmen. Unter anderem wurden Freikarten an Mitarbeiter des Amtes verteilt - «als Dank für geleistete und zukünftige Dienste».

Die Anwälte der angeklagten Konzertverantwortlichen forderten, die Revision gegen die Freisprüche vom Vorwurf der Bestechung zurückzuweisen. Es sei üblich und auch rechtmäßig, bei der Anmietung von Flächen für ein Konzert einen Geldbetrag und Freikartenkontingente zu vereinbaren. Das gelte für private Vermieter ebenso wie für öffentliche. Der Bundesgerichtshof will am Donnerstag ein Urteil sprechen.

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