Schleswig-Holstein & Hamburg

Verfahren: Wursterzeuger darf Fremdpersonal beschäftigen

Verfahren: Wursterzeuger darf Fremdpersonal beschäftigen

Verfahren: Wursterzeuger darf Fremdpersonal beschäftigen

dpa
Hamburg
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Eine Statue der Justitia hält eine Waage und ein Schwert in der Hand. Foto: Arne Dedert/dpa/Symbolbild

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Ein Wursthersteller ist nach Einschätzung des Finanzgerichts Hamburg kein Betrieb der Fleischwirtschaft und unterliegt deswegen nicht dem seit Januar geltenden Fremdpersonalverbot in der Branche. Das hat das Finanzgericht Hamburg in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung festgestellt. Entschieden wurde über den Fall eines in Niedersachsen ansässigen Unternehmens, das Wurstprodukte aller Art herstellt - um welches Unternehmen es sich genau handelt, konnte das Gericht zunächst nicht sagen. Damit wurde dem Eilantrag der betroffenen Firma weitgehend stattgegeben. (Aktenzeichen 4 V 33/21)

Das Finanzgericht Hamburg ist in Zoll- und Marktordnungsverfahren für die Bundesländer Hamburg, Schleswig-Holstein und auch Niedersachsen zuständig.

Es handele sich um ein Pilotverfahren, in dem bundesweit erstmals über einen solchen Fall verhandelt worden sei, sagte der Präsident des Finanzgerichts, Christoph Schoenfeld, der Deutschen Presse-Agentur. Den Ausschlag habe im vorliegenden Fall die Organisation der Arbeit gewesen, die anders als zum Beispiel in Schlachthöfen weitgehend automatisiert und damit weniger personalintensiv sei. «Der Workflow ist entscheidend», sagte Schoenfeld.

Als Reaktion auf massenhafte Corona-Fälle in Schlachthöfen hatten Bundestag und Bundesrat kurz vor Weihnachten ein neues Arbeitsschutzkontrollgesetz erlassen. Es verbietet bei Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung von Fleisch seit Jahresanfang den Einsatz von Subunternehmen. Auch Leiharbeit wird mit dem Gesetz seit April erschwert und soll in drei Jahren ganz untersagt werden.

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