Oberlandesgericht

Verstöße gegen Iran-Embargo: Zweieinhalb Jahre Haft

Verstöße gegen Iran-Embargo: Zweieinhalb Jahre Haft

Verstöße gegen Iran-Embargo: Zweieinhalb Jahre Haft

dpa
Hamburg
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Eine Figur der blinden Justitia. Foto: Christoph Soeder/dpa/Symbolbild

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Ein Geschäftsmann aus der Nähe von Hamburg verkauft Laborausrüstung in den Iran. Dass er wegen der EU-Sanktionen eine Genehmigung dafür braucht, weiß er angeblich nicht. Das Oberlandesgericht nimmt ihm das nicht ab und verkündet eine mehrjä...

Unter Verletzung des EU-Embargos gegen den Iran hat ein Geschäftsmann aus der Nähe von Hamburg Laborausrüstungen in die Islamische Republik geliefert. Das Hanseatische Oberlandesgericht verurteilte den Unternehmer am Mittwoch wegen Verstößen gegen das Ausfuhrwirtschaftsgesetz zu zweieinhalb Jahren Haft. Nach Überzeugung des Staatsschutzsenats verkaufte und lieferte die Firma des 61-jährigen Deutsch-Iraners die Laborausrüstung an iranische Stahlwerke ohne die dafür erforderliche Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Dabei habe er gewerbsmäßig gehandelt und knapp 470.000 Euro verdient. Dieses Geld zog das Gericht als sogenannten Tatertrag ein.

Die Lieferungen des Angeklagten im Jahr 2020 umfassten zwei Spektrometersysteme und eine Drehschieber-Vakuumpumpe. Weitere Anklagepunkte, wonach die Firma des Beschuldigten auch Material für das iranische Atomprogramm exportierte, bestätigten sich nach Angaben der Vorsitzenden Richterin Ulrike Taeubner nicht. Sie wurden bereits vor der Urteilsverkündung eingestellt. Dabei war es um den Verkauf nicht genehmigungspflichtiger Laborgeräte an iranische Unternehmen gegangen, die als mutmaßliche Zwischenhändler für das iranische Nuklear- und Raketenprogramm mit einem sogenannten Bereitstellungsverbot belegt waren.

Die Bundesanwaltschaft hatte dreieinhalb Jahre Haft gefordert. Die Verteidiger hatten das Strafmaß für ihren Mandanten ins Ermessen des Gerichts gestellt. Im Zusammenhang mit dem iranischen Atomprogramm hatte die EU 2015 eine Reihe von Ausfuhrbeschränkungen erlassen. Die Firma des Angeklagten in Norderstedt bei Hamburg (Kreis Segeberg) handelt nach eigener Darstellung mit Baumaschinen, Industrieanlagen und Ölfeldausrüstungen.

Das Gericht hielt den Haftbefehl aufrecht, obwohl der Angeklagte bereits seit einem Jahr und vier Monaten in Untersuchungshaft sitzt. Es bestehe erhebliche Fluchtgefahr, weil auch die Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen den 61-Jährigen ermittelt und ein Haftbefehl erlassen wurde, erklärte Taeubner. Dieser war in der letzten Sitzung vor dem Urteil Anfang Januar verkündet worden.

Nach Angaben der Braunschweiger Behörde geht es dabei um einen dringenden Tatverdacht in 91 Fällen wegen gewerbsmäßiger Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Beihilfe zur Untreue und gewerbsmäßige Hehlerei. Zusammen mit einem Angestellten eines Gleitlagerherstellers soll der Angeklagte die Firma in Osterode am Harz um mehr als eine Million Euro geschädigt haben. Der Angeklagte habe eingeräumt, dass an den Vorwürfen etwas dran sei, sagte Taeubner. Bei einer Verurteilung drohe ihm eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Das Braunschweiger Verfahren habe der Staatsschutzsenat erst Ende Dezember «mit Erstaunen» zur Kenntnis genommen.

Im Hamburger Verfahren habe der nicht vorbestrafte Angeklagte die Vorwürfe und Fehler zugegeben, aber kein vollumfängliches Geständnis abgelegt, wie von seinen Verteidigern behauptet. «Wir haben Ihnen Brücken gebaut, über die Sie aber nicht gehen wollten», sagte Taeubner. Der Angeklagte habe «lamentiert, Beleidigungen ausgesprochen und dem Zoll die Schuld gegeben». Angeblich habe er erst in der Haft erfahren, dass er für die Ausfuhren eine Genehmigung brauchte.

Tatsächlich sei der Angeklagte seit vielen Jahren im Iran-Geschäft tätig gewesen. «Sie kannten sich bestens aus», sagte die Richterin an den Beschuldigten gewandt. Er habe die Hersteller der Maschinen und den Zoll getäuscht. Während der Urteilsverkündung redete der Angeklagte mehrfach dazwischen. Die Vorsitzende Richterin ermahnte ihn immer wieder scharf. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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