Wirtschaft

Coronavirus: Für Ticket- und Hotelkosten bei Absage kein Recht auf Erstattung

Corona-Virus: Bei Absage kein Recht auf Erstattung

Corona-Virus: Bei Absage kein Recht auf Erstattung

Kopenhagen
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In der japanischen Stadt Osaka gelten in Schulen Desinfektionsvorschriften, damit die Gefahr einer Infektion mit Coronaviren vermindert wird. Foto: Ritza Scanpix/AFP JIJI Press

Die dänische Verbraucherbehörde weist auf rechtliche Bestimmungen für Reisende bei Ansteckungsgefahren hin. Das Außenministerium in Kopenhagen fordert Bürger zum Studium der Hinweise auf der Homepage um.dk auf.

Das dänische Außenministerium hat in Verbindung mit den inzwischen aus vielen Ländern gemeldeten Erkrankungen durch den Coronavirus neue Hinweise für Bürger herausgegeben, die ins Ausland reisen wollen.

Reisehinweise auf Ministeriums-Homepage

Über die Homepage des Ministeriums, um.dk, können Interessierte laufend aktualisierte Reisehinweise finden. Es stehen zu allen Ländern gesonderte Informationen zur Verfügung.

Die staatliche dänische Verbraucherbehörde hat das Thema Coronavirus ebenfalls aufgegriffen.

Begrenzte Rückerstattung

Die Behörde verweist darauf, dass viele Veranstaltungen im Ausland aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahr abgesagt worden sind. Dazu erklärt die Behörde, dass man z. B. bei Absage von Konzerten wegen der Corona-Situation Anspruch auf Rückerstattung der Beträge hat, die für den Eintritt gezahlt worden sind. Es sei allerdings schwer, Geld zurückerstattet zu bekommen, wenn man selbst aus Furcht vor einer Ansteckung durch den Coronavirus von einer Reise zurücktritt.

Verbraucherbehörde gibt Ratschläge

Auf der Homepage der Behörde, forbrug.dk, heißt es, dass aktuell viele Anfragen gestellt werden, welche Rechte man hat, angesichts der Corona-Epidemie in einigen Staaten von gebuchten Reisen zurückzutreten. „Wenn man nervös ist, sich anzustecken, und selbst eine Reise absagt, hat man keinen Anspruch, das Geld für das Flugticket zurückzubekommen“, erläutert Lars Arent von der Sparte „Forbruger Europa“ der Verbraucherbehörde.

Man habe auch nicht das Recht, die Reise umzubuchen, fügt Arent hinzu. Arent weist darauf hin, dass die Vertragsbestimmungen bei Absage von Reisen und Veranstaltungen unterschiedlich sind. Nur bei Absage mit der Begründung Corona-Gefahr bestehe Anspruch auf Rückerstattung, doch gelte das nicht für Unterkunft und Transport.

Beispielsweise seien die Fluggesellschaften nicht verantwortlich für die Absage von Veranstaltungen durch andere Unternehmen.

Vorsicht in China empfohlen

Gestern hieß es bei den Reisehinweisen des dänischen Außenministeriums zu China, man solle in Hongkong und Macao „extra vorsichtig“ sein. Man sollte auf alle nicht notwendigen Reisen nach China verzichten, es werden einzelne Ausnahmen aufgeführt. Von Reisen in die Provinz Hubei, wo der Coronavirus zuerst aufgetreten ist, wird „abgeraten“.

Auch Ratschläge für Italien

Bei den Hinweisen zu Italien heißt es, man solle „extra aufmerksam sein“. Vor allem im nördlichen Italien sollten Anweisungen der örtlichen Behörden beachtet werden. Es könnten dort auch kurzfristig Maßnahmen in Kraft gesetzt werden.

 

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