Minderheitenpolitik

Rahmenkonvention auf Prüfstand

Rahmenkonvention auf Prüfstand

Rahmenkonvention auf Prüfstand

Frankfurt/Main
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Die Tagung zum Jubiläum der Konvention findet im Hauptgebäude der Goethe-Universität in Frankfurt im Stadtteil Westend statt. Foto: dpa

Bei einer Tagung an der Goethe-Universität in Frankfurt am Main am 13. und 14. März wird ein neuer juristischer Kommentar zur Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten vorgestellt.

Am 1.  Februar dieses Jahres jährte  sich zum 20. Mal das Inkrafttreten der Rahmenübereinkunft des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten. Drei Jahre zuvor, 1995,  hatte der Europarat  das Dokument, das Religionsfreiheit, Zugang zu den Medien, Förderung der eigenständigen Kultur und der Minderheitensprache rechtlich sichern  soll, aufgelegt, das mit der Ratifikation durch den 12. Mitgliedsstaat in Kraft treten konnte.

Aus Anlass des Jubiläums wird an der Goethe-Universität in Frankfurt am Main am 13. und 14. März 2018 eine Tagung  veranstaltet, bei der  eine Bilanz gezogen werden soll,  in welchem Umfang nationale Minderheiten von der Konvention profitiert haben.

Während der Tagung in Frankfurt im Hauptgebäude der Universität wird  ein neuer juristischer Kommentar zur Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten vorgestellt. An diesem hat    neben dem Juraprofessor an der Goethe-Universität und Fachmann für Minderheitenrechte, Rainer Hofmann, sowie der Leiterin des Europäischen Centers für  Minderheitenfragen (ECMI) in Flensburg, Prof. Dr. Tove Malloy,  Dr. Detlev Rein, Minderheitenforscher und langjähriger Spezialist für den Minderheitenschutz im Bundesinnenministerium in Bonn, mitgewirkt.

Das Rahmenabkommen, das aktuell 39 der 47 Mitgliedsstaaten des Europarats ratifiziert haben, gilt als eines der bedeutendsten Instrumente zum Schutz nationaler Minderheiten. Allerdings stellte Günther Rautz, Koordinator des EURAC-Instituts für Minderheitenrecht in Bozen/Südtirol, vor einigen Jahren fest, dass „die einzelnen Artikel der  Konvention recht allgemein formuliert“ seien.

Den Unterzeichnerstaaten werde sehr viel Interpretationsspielraum bei der Verwirklichung der Ziele gewährt. Auch sei der Begriff Minderheit nicht definiert, jeder Staat könne selbst bestimmen, wen er einbeziehen möchte. hee

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