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Gericht gibt Eilantrag gegen kürzeren Genesenen-Status statt

Gericht gibt Eilantrag gegen kürzeren Genesenen-Status statt

Gericht gibt Eilantrag gegen kürzeren Genesenen-Status statt

dpa
Hamburg (dpa/lno) -
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Eine Statue der Justitia steht mit Waage und Schwert in der Hand. Foto: Arne Dedert/dpa/Symbolbild

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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einem Eilantrag gegen die Verkürzung des Corona-Genesenen-Status von sechs auf drei Monate stattgegeben. Die Regelung zur Verkürzung der Gültigkeit sei voraussichtlich verfassungswidrig und somit unwirksam, entschied das Gericht laut Mitteilung am Montag. Sie verstoße aufgrund der Bezugnahme auf die vom Robert Koch-Institut (RKI) jeweils im Internet veröffentlichten Anforderungen gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und hat auch keine allgemeine Gültigkeit, sondern gilt nur für den Antragssteller. (AZ.: 14 E 414/22). Eine Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht sei möglich. Einen ähnlichen Beschluss hatte Anfang Februar bereits das Verwaltungsgericht in Osnabrück gefasst.

Der Genesenen-Nachweis ist in Hamburg der einzige Ersatz zum Impfnachweis als Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen - und galt ursprünglich sechs Monate. Seit Mitte Januar gilt der Genesenen-Status nur noch 90 Tage nach einem positiven PCR-Test. Die Begründung ist laut RKI, dass Ungeimpfte bei Omikron nach einer Infektion weniger und kürzer Schutz vor einer erneuten Infektion haben.

Der Antragsteller hatte sich im Oktober 2021 mit dem Coronavirus infiziert und das Verwaltungsgericht habe vorläufig festgestellt, dass die Verkürzung der Dauer des Genesenen-Status für ihn nicht gelte. Unter anderem verstoße der Verweis der Bundesregierung auf die fachlichen Vorgaben des RKI gegen das Publizitätserfordernis. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme werde unzumutbar erschwert, weil sich eine Internetseite nahezu sekündlich ändern könne und damit nicht gewährleistet sei, dass die jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Rechtslage mit Gewissheit nachzuvollziehen sei.

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