Urteil

Gericht: Inkassogebaren von Otto-Tochterfirma rechtswidrig

Gericht: Inkassogebaren von Otto-Tochterfirma rechtswidrig

Gericht: Inkassogebaren von Otto-Tochterfirma rechtswidrig

dpa
Hamburg
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Ein Mikrofon in einem Gerichtssaal. Foto: Friso Gentsch/dpa/Symbolbild

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Das Inkasso-Gebaren des Otto-Group-Unternehmens EOS Investment GmbH ist laut einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts rechtswidrig. Die Richter gaben am Donnerstag der Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt, wie das Gericht mitteilte. Bislang lässt sich die EOS Investment GmbH offene Forderungen von Unternehmen der Otto Group und Drittunternehmen abtreten, zieht sie dann aber nicht selbst ein, sondern überlässt dies dem spezialisierten Schwesterunternehmen EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID GmbH). Die dafür entstehenden Inkassokosten stellt sie dann den säumigen Verbrauchern in Rechnung, was die Verbraucherzentrale für rechtswidrig hält.

Nach Überzeugung des Gerichts stellen diese Kosten tatsächlich keinen ersatzfähigen Verzugsschaden der Beklagten dar. Entsprechend müssten die in der Musterfeststellungsklage benannten 15 Verbraucher die von ihnen verlangten Inkassokosten auch nicht zahlen und könnten bereits geleistete Zahlungen zurückfordern. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache habe das Oberlandesgericht die Revision zugelassen, über die - wenn die EOS Investment GmbH von dieser Möglichkeit Gebrauch macht - der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

Nach Gerichtsangaben verlangte die EOS Investment GmbH für die Tätigkeit des Schwesterunternehmens EOS DID GmbH von den Verbrauchern Summen in Höhe von Rechtsanwaltshonoraren. Die Verbraucher seien zwar sämtlich mit ihren Zahlungen in Verzug und deshalb grundsätzlich zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten verpflichtet gewesen, erklärte das Gericht. Allerdings gelte dies nur, wenn diese Kosten auch tatsächlich anfallen. Das ist nach Auffassung des Gerichts aber wegen der zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Vergütungsstruktur nicht der Fall. Es handele sich lediglich um eine fiktive Schadensposition, für die kein Ersatz beansprucht werden könne.

Das Urteil reicht über die 15 Einzelfälle hinaus. Es wirke auch für Verbraucher, die sich in das beim Bundesamt für Justiz geführte Klageregister haben eintragen lassen. Für das Musterfeststellungsverfahren hatten nach Gerichtsangaben rund 680 Verbraucherinnen und Verbraucher Ansprüche angemeldet.

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