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Gericht: Keine höhere Besoldung für Lübecker Senator

Gericht: Keine höhere Besoldung für Lübecker Senator

Gericht: Keine höhere Besoldung für Lübecker Senator

dpa
Schleswig (dpa/lno) -
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Eine Statue der Justitia hält eine Waage und ein Schwert in der Hand. Foto: Arne Dedert/dpa/Symbolbild

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Erfolglose Klage eines Senators: Seine Besoldung darf B4 nicht übersteigen, sagt Schleswig-Holsteins Oberverwaltungsgericht.

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte, die nicht erster Stellvertreter des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters sind, dürfen in Schleswig-Holstein höchstens die Besoldungsstufe B4 erhalten. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht am Dienstag in einem Normenkontrollverfahren entschieden (Az. 2 KN 1/22), wie ein Gerichtssprecher am Mittwoch berichtete.

Die Entscheidung betrifft Stadträte sowie Senatoren in Lübeck. Aktuell erhalten diese in den fünf größten Städten Lübeck, Kiel, Flensburg, Neumünster und Norderstedt laut Kommunalbesoldungsverordnung B4 (Grundgehalt 9127,63 Euro). Grundsätzlich schreibt die Verordnung aber vor, dass weitere Stadträte immer drei Besoldungsgruppen unter dem zugehörigen Bürgermeister eingestuft sind.

Geklagt hatte ein Lübecker Senator. Ohne eine Begrenzung auf B4 würde er in der Hansestadt B6 erhalten (Grundgehalt 10.248,12 Euro). Denn der Lübecker Bürgermeister erhält wie Kiels Oberbürgermeister B9 (Grundgehalt 12.014,29 Euro).

Die Richter in Schleswig kamen zu dem Ergebnis, dass die aktuelle Rechtslage jedoch verfassungsgemäß ist. Die Begrenzung der Besoldung der weiteren Stadträte und Senatoren auf B4 diene der Wahrung eines angemessenen Besoldungsgefüges. Durch eine höhere Besoldung würde der Abstand zu den jeweiligen (Ober-)Bürgermeistern deutlich verringert. Die Verordnung hebe die gewichtige Stellung der Verwaltungschefs der beiden größten Städte Kiel und Lübeck besonders hervor. Sonst würde zudem eine Gleichstellung mit Landräten kleinerer Kreise und Bürgermeistern kleinerer Städten erfolgen.

Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das OVG nicht zu. Diese kann aber beim Bundesverwaltungsgericht beantragt werden.

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