Schleswig-Holstein & Hamburg

Rechtsstreit um Hengst «Kaiser Milton»: Käufer muss zahlen

Rechtsstreit um Hengst «Kaiser Milton»: Käufer muss zahlen

Rechtsstreit um Hengst «Kaiser Milton»: Käufer muss zahlen

dpa
Schleswig
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Eine Statue der Justitia steht mit Waage und Schwert in der Hand. Foto: Arne Dedert/dpa/Symbolbild

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«Kaiser Milton» war ein stolzer Hengst und einem Züchter viel Geld wert. Er trat aber vom Kauf zurück, weil das Pferd zur Versteigerung schon krank gewesen sei. Nach dem Landgericht Kiel hat auch das Oberlandesgericht den Käufer zur Zahlung verurteilt. Ein Weg bleibt.

In einem jahrelangen Rechtsstreit um den Verkauf des preisgekrönten Trakehnerhengstes «Kaiser Milton» muss der Käufer den Preis für das mittlerweile gestorbene Tier bezahlen. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) am Dienstag entschieden, wie aus einer Mitteilung vom Mittwoch hervorgeht. Ein Züchter aus Bad Bevensen (Niedersachsen) hatte den damals zweieinhalb Jahre alten Hengst 2017 für 320.000 Euro auf dem Hengstmarkt in Neumünster ersteigert. Danach entbrannte ein Rechtsstreit, weil das Pferd schon beim Verkauf krank gewesen sein soll.

Das Pferd war unmittelbar nach der Auktion dem Käufer übergeben worden. Der Rechnungsbetrag betrug einschließlich Mehrwertsteuer und Nebenkosten gut 380.000 Euro. In der Folgezeit reklamierte der Beklagte angebliche Mängel und trat vom Kaufvertrag zurück. Das Landgericht Kiel gab einer Klage dagegen statt und verurteilte den Käufer zur Zahlung der gut 380.000 Euro, weil dieser der Klägerin keine Frist zur Lieferung eines Ersatzpferdes gesetzt hatte. Die Berufung des Beklagten hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Der 6. Zivilsenat des OLG bestätigte nun die Verurteilung zur Zahlung.

Nach Überzeugung der Richter war der Käufer nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Der Rücktritt scheitere aber nicht - wie das Landgericht annahm - an einer fehlenden Aufforderung des Beklagten zur Lieferung eines mangelfreien Pferdes. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass der Käufer keinen Mangel nachweisen konnte, der ihn zum Rücktritt berechtigt hätte. Zum Zeitpunkt der Übergabe habe das Pferd nicht gelahmt. «Es wies zwar eine Fehlbildung am linken Vorderhuf auf, aus der sich möglicherweise eine Lahmheit entwickelt hat», heißt es in der OLG-Mitteilung. «Diese Fehlbildung war zum Zeitpunkt der Auktion aufgrund einer vorangegangenen röntgenologischen Untersuchung aber bekannt.» Die Fehlbildung habe deshalb mit allen daraus folgenden Risiken zur «vereinbarten Beschaffenheit des Pferdes» gehört.

Aus der Zulassung zur Körung habe der Beklagte nicht mit Sicherheit schließen können, dass «Kaiser Milton» unter keinem zur Zucht unerwünschten Mangel - wie etwa einer Lahmheit - litt. Der Käufer habe gewusst, dass das Pferd vor der Körung nur in eingeschränktem Umfang gesundheitlich untersucht worden war. «Die erfolgreiche Teilnahme an der Körung verschaffte dem Beklagten daher keine letzte Gewissheit über den gesundheitlichen Zustand des Pferdes.»

Der Käufer habe auch nicht bewiesen, dass «Kaiser Milton» wegen eines Herzbefundes nicht zur Körung hätte zugelassen werden dürfen. Zwar habe es einen Herzbefund gegeben, der aber nur in einem geringen bis mittelgradigen Herzgeräusch bestand. Dies habe noch keinen Krankheitswert gehabt. Dass sich der Herzzustand des Pferdes verschlechterte und möglicherweise zu seinem Tod geführt hat, heiße nur, dass sich ein dem Herzbefund innewohnendes Risiko verwirklicht habe. «Kaiser Milton» war im Juli dieses Jahres in einer Klinik eingeschläfert worden. Gegen das OLG-Urteil kann noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.

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