Schleswig-Holstein & Hamburg

Tritte gegen Schwangere: «Niederträchtig und gemein»

Tritte gegen Schwangere: «Niederträchtig und gemein»

Tritte gegen Schwangere: «Niederträchtig und gemein»

dpa
Hamburg (dpa/lno) -
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Die Justitia ist an einer Scheibe am Eingang zum Oberlandesgericht zu sehen. Foto: Rolf Vennenbernd/dpa/Symbolbild

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Bei dem Berufungsprozess um zwei Überfälle und gewaltsame Tritte gegen den Bauch seiner schwangeren Freundin hat ein Mann auf ein milderes Urteil gehofft - und auch eine etwas niedrigere Strafe bekommen. Vorher jedoch nahm ihn der Richter in die Mangel.

Weil er zwei Überfälle sowie Tritte und Schläge gegen seine schwangere Freundin organisiert haben soll, ist ein 26 Jahre alter Mann auch in zweiter Instanz zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Das Hamburger Landgericht hielt eine Haftstrafe von drei Jahren für angemessen - etwas weniger als zuvor. «Was sprach gegen Sie? Auf jeden Fall diese Art der Taten, die niederträchtig und gemein gewesen sind», sagte der Vorsitzende Richter bei der Urteilsbegründung.

Zuvor hatte der Angeklagte die Berufung auf Anraten der Kammer nur auf das Strafmaß beschränkt. Das ist gleichbedeutend mit einem Geständnis.

Nach Auffassung des Gerichts hat der 26-Jährige im Oktober 2019 und im April 2020 jeweils einen Überfall auf seine Freundin organisiert. Ein Komplize hat dabei nachts in einem Park die Schwangere mehrfach geschlagen und in den Bauch getreten. Zum Teil soll der Angeklagte auch selbst zugeschlagen haben. Später hat er sich zudem mit selbst beigefügten Schnitten durch eine Glasscherbe als Opfer inszeniert. Ziel der Attacken war demzufolge, das ungeborene Kind zu töten.

In erster Instanz war der Syrer vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg zu einer Haftstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Das Urteil des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig.

Zu Beginn der Verhandlung hatte der Angeklagte erstmals sein Schweigen gebrochen und dabei einen Teil der Vorwürfe abgestritten. So behauptete er zunächst, er sei nur an der zweiten Tat beteiligt gewesen - aus Wut über eine angebliche Affäre seiner Freundin. «Ich habe nichts mit dem ersten Fall zu tun. (...) Ich wollte das Kind. (...) Ich wollte sie heiraten», sagte er zu Beginn der Sitzung vor Gericht.

Dem widersprach das Opfer unmittelbar im Anschluss deutlich. Sie erinnerte sich sehr detailliert an die erste Tatnacht und war sichtlich überrascht von seinen Ausführungen.

Die Kammer stufte die Zeugin als glaubwürdig ein und empfahl dem Angeklagten deshalb die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß. Dem kam der Angeklagte nach. Der Sachverhalt zu den beiden Angriffen und Hintergründen aus dem ersten Urteil wird damit als Grundlage auch für das zweite Urteil gewertet.

Neu einberechnet für das Strafmaß werden lediglich persönliche Umstände des Angeklagten vor, zur und nach der Tatzeit. So äußerte sich der 26-Jährige zu seiner Flucht aus Syrien, seinem Drogenkonsum, dem frühen Tod seiner Mutter sowie seinem strengen Vater.

Der Angeklagte sei «sehr klug beraten», dem Rat der Kammer nachzukommen und nicht auf seiner vorgetragenen Geschichte zu beharren. «Das war aus sich selbst heraus schon so wenig überzeugend», sagte der Vorsitzende Richter zum Angeklagten. Nach den Aussagen des Opfers sind seine Angaben dann «wie ein Kartenhaus in sich zusammengefallen».

Ein Kontrollverlust beim ersten Mal kurz nach der Nachricht von der Schwangerschaft sei vielleicht noch erklärbar gewesen, so der Richter weiter. «Beim zweiten Mal aber nochmal so eine Tat - sehr, sehr professionell und sehr, sehr geplant - durchzuführen? Da fehlen einem eigentlich die Worte.» Zudem habe er das Vertrauen seiner Freundin, die er doch eigentlich so geliebt habe und mit der er sich auf das gemeinsame Kind gefreut habe, zweimal sehr schwer missbraucht. «Das ist für mich völlig unverständlich, das ist für die Kammer völlig unverständlich!»

Bei dem ersten Angriff war die junge Frau in der neunten Woche schwanger, beim zweiten im achten Monat. Der gemeinsame Sohn des Paars kam einen Tag nach dem zweiten Angriff per Notkaiserschnitt mit einem Geburtsgewicht von rund 1850 Gramm auf die Welt. Das Kind ist der Mutter zufolge wohlauf. Az.: 2171 Js 111/20 (714 Ns 53/21)

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