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Urteil: Altersgrenze bei Bundesliga-Referees unzulässig

Urteil: Altersgrenze bei Bundesliga-Referees unzulässig

Urteil: Altersgrenze bei Bundesliga-Referees unzulässig

dpa
Frankfurt/Main
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Bekommt vom DFB Schadensersatz: Ex-Bundesliga-Schiedsrichter Manuel Gräfe. Foto: Boris Roessler/dpa

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Der DFB kann künftig nicht mehr Schiedsrichter aufgrund ihres Alters von der Schiedsrichter-Liste streichen. Ein Gerichtsurteil gibt dem Kläger Manuel Gräfe aber nur teilweise recht.

Das Landgericht Frankfurt/Main hat im Streitfall von Manuel Gräfe geurteilt, dass die Altersgrenze von 47 Jahren für Spitzenschiedsrichter beim Deutschen Fußball-Bund nicht rechtmäßig ist.

Der frühere Bundesliga-Referee aus Berlin erhält eine Entschädigung in Höhe von 48.500 Euro aufgrund von Altersdiskriminierung. Dennoch hat der inzwischen 49 Jahre alte Gräfe keinen Anspruch darauf, wieder auf die Liste der Spielleiter beim DFB zu kommen. Dieser Feststellungsantrag sei zu Unrecht gestellt worden, sagte Landgerichts-Präsident Wilhelm Wolf bei der Urteilsverkündung.

Gräfe selbst, der 80 Prozent der Gerichtsgebühren bezahlen muss, war dabei ebenso wenig anwesend wie DFB-Vertreter. Das Urteil war vom Verband und den Unparteiischen der 1. und 2. Liga mit Spannung erwartet worden. Gräfe hatte im vergangenen Jahr seine Bundesliga-Karriere nach 289 Einsätzen wegen der Altersbeschränkung beenden müssen. Er hatte den Verband, den er in den vergangenen Monaten mehrfach öffentlich kritisierte, auf eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung und den potenziellen Verdienstausfall für die Saison 2021/2022 in Höhe von 190.000 Euro verklagt.

Das vorrangige Ziel der Klage sei jedoch, dass «ich gerne verifiziert haben möchte, dass das Alter der Weg war, um mich loszuwerden», hatte Gräfe während der Verhandlung am 16. November betont. Der DFB bestreitet dies. Nach Ansicht des Gerichts war es rechtlich nicht maßgeblich, ob auch andere Gründe eine Rolle spielten. Und: Gräfe habe nicht darlegen können, dass er ohne die Altersgrenze tatsächlich bei der Listenaufstellung berücksichtigt worden wäre.

Brych will über diesen Sommer hinaus pfeifen

Einen Tag vor dem Gerichtsurteil hat der frühere WM-Unparteiische Felix Brych aus München angekündigt, er wolle noch mit 48 über diesen Sommer hinaus in der Bundesliga pfeifen. Die Altersgrenze ist nicht in den DFB-Statuten festgeschrieben, aber gängige Praxis seit vielen Jahren. DFB-Schiedsrichterchef Lutz Michael Fröhlich brachte kürzlich eine Aufweichung ins Gespräch. Die 47 Jahre sollen nur noch ein Orientierungspunkt sein.

Wenngleich in den Regelwerken des DFB eine Altersgrenze für Schiedsrichter nicht schriftlich fixiert sei, bestehe aber tatsächlich eine praktizierte Altersgrenze von 47 Jahren, so das Gericht. Denn die Bewerber würden ab diesem Lebensjahr nahezu ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt und der Verband habe die Bedeutung dieses Alters für das Ende einer Schiedsrichtertätigkeit auch öffentlich bekundet.

Altersgrenze willkürlich und nicht gerechtfertigt

Es sei im Ergebnis willkürlich und daher nach den Regeln des Antidiskriminierungsgesetzes nicht gerechtfertigt, auf eine feste Altersgrenze von 47 Jahren abzustellen. «Zwar hat das Alter aus biologischen Gründen eine statistische Relevanz für die Eignung als Schiedsrichter, weil mit ihm die Leistungsfähigkeit nachlässt und das Verletzungsrisiko steigt», so die 16. Zivilkammer. «Warum gerade das Alter von 47 Jahren für die Leistungsfähigkeit eines Elite-Schiedsrichters ausschlaggebend sein soll, wurde nicht dargelegt, etwa durch einen wissenschaftlichen Nachweis oder einen näher begründeten Erfahrungswert.» Das Gericht vermisste zudem beim DFB ein «an Leistungskriterien orientiertes transparentes Bewerbungsverfahren».

«Die Diskriminierung wurde bestätigt! Die Freude auf dem Platz, Abende mit Kollegen/Freunden mir dennoch genommen+der Schaden nur bruchteilhaft ersetzt. Anderen bleibt‘s nun erspart», twitterte Gräfe in einer ersten Reaktion.

Ausnahmen vom DFB-Vorgehen in der Altersbegrenzung hatte es zuletzt in den 1980er Jahren gegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vor dem Oberlandesgericht Frankfurt angefochten werden. 

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