2G, 3G, Maskenpflicht

Kabinett beschließt neue Corona-Regeln in SH – Das gilt ab Montag

Kabinett beschließt neue Corona-Regeln in SH – Das gilt ab Montag

Kabinett beschließt neue Corona-Regeln in SH

SHZ
Kiel
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Ein Hinweisschild an einem Restaurant weist auf die 2G-Regel hin. Foto: Vanessa Reiber/shz.de

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Bei Freizeitveranstaltungen gilt künftig fast flächendeckend eine 2G-Regelung. Im Schulunterricht kehrt die Maskenpflicht zurück. Alle neuen Regelungen im Überblick.

Die Jamaika-Koalition hat am Samstag wie angekündigt eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen, die ab dem kommenden Montag (22. November) gelten soll.

In Innenbereichen von Freizeiteinrichtungen und Gaststätten gelten damit ab kommenden Montag 2G-Regeln (genesen oder geimpft). Ausgenommen sind Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden.

Ausnahme von 2G auch mit Attest

Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, können mit Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und eines negativen Tests auch Angebote wahrnehmen, für die 2G-Regeln gelten

Für die Teilnahme an (geschlossenen) beruflichen Veranstaltungen gelten künftig 3G-Regeln (genesen oder geimpft oder getestet).

Einrichtungen mit Publikumsverkehr müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.

Die Maßnahmen im Überblick:

Private Treffen

  • An privaten Zusammenkünften dürfen unbegrenzt viele vollständig geimpfte oder genesene Personen teilnehmen.
  • Für nicht Immunisierte gilt jedoch eine Obergrenze von zehn Personen über 14 Jahren innerhalb geschlossener Räume.

Beruf

  • Bei beruflichen Veranstaltungen gilt die 3G-Regel, da gilt auch bei beruflicher Bildung.

Schulen und Kitas

  • In den Schulen ist auch im Unterricht wieder eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Bei außerschulischen Bildungsangeboten gilt bis auf bei Ausnahmen bei beruflichem Kontext 2G.
  • Externe Personen dürfen Kindertagesstätten ab dem 24. November nur unter Einhaltung der 3G-Regel betreten. Dies gilt nicht für das zwingend erforderliche, zeitlich begrenzte Ausmaß für das Bringen und Abholen der Kinder.

Freizeit

  • In Freizeiteinrichtungen gilt 2G. Eine Ausnahme gilt für Bibliotheken und Archive. Sowie für getestete Personen, für die der Zutritt aus beruflichen, dienstlichen oder geschäftlichen Gründen erforderlich ist
  • Bei Veranstaltungen in Außenbereichen (z.B. Weihnachtsmärkte) ist durch den Veranstalter in Abstimmung mit den Kommunen vor Ort ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Risikobewertung vorzunehmen; besteht aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des zu erwartenden Besucheraufkommens ein erhöhtes Infektionsrisiko, kann die zuständige Behörde 2G-Regeln anordnen.
Die zuständigen Behörden können das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Bereichen anordnen, in denen der empfohlene Mindestabstand typischerweise nicht eingehalten werden kann (z.B. Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereiche).

Gastronomie

  • In Gaststätten (Innenräume) gilt 2G. In folgenden Ausnahmen ist auch 3G möglich:
    – bei geschlossenen Veranstaltungen beruflicher Art
    – für Betriebsangehörige in Kantinen
    – für Geschäftsreisende in Beherbergungsbetrieben, ohne Zugang zum Bereich für die Bewirtung von anderen Gästen
    – Bewirtung von unaufschiebbaren Veranstaltungen von Parteien/Wählergruppen zur Bewerber-Aufstellung
  • In Diskotheken gilt 2G.
  • Gäste, die im Außenbereich bewirtet werden, müssen beim Betreten der Innenräume eine Mund-Nasen-Bedeckung trage

Einzelhandel

  • Die Regelungen bleiben unverändert. Es gilt Maskenpflicht.
  • Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt gilt 2G – ausgenommen sind Friseure und medizinische bzw. pflegerische Dienstleistungen.
  • Friseur-Kunden, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen einen Test vorlegen und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen (soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist)

Sport

  • Bei der Sportausübung gilt in Innenbereichen 2G, auch für Übungsleiterinnen und -leiter.
  • Eine Ausnahme gilt, wenn der Sport für das Tierwohl geboten ist (z.B. Bewegung von Pferden).
  • Beim Profisport gilt 3G.

Beherbergung und Tourismus

  • In Beherbergungsbetrieben kommt es auf den Zweck der Beherbergung an: Für beruflich bedingte Beherbergungen gilt 3G, für andere grundsätzlich 2G.
  • Bei touristischen Reiseverkehren (Kaffeefahrten etc.) gilt die 2G-Regel.

Pflegeeinrichtungen

  • Besucher müssen künftig unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen.
  • Für angestellte sowie externe Mitarbeiter wird auch für geimpfte und genesene Personen ein regelmäßiges Testregime eingeführt. Diese Mitarbeiter sind spätestens alle 72 Stunden auf das Vorliegen einer Corona-Infektion zu testen. Für nicht immunisierte Mitarbeiter besteht eine tägliche Testpflicht.

Öffentlicher Nahverkehr

  • Auch an Haltestellen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs ist von allen Anwesenden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen
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Leitartikel

Gwyn Nissen
Gwyn Nissen Chefredakteur
„Zusammenhalt: Es geht noch viel mehr in Nordschleswig“