Omikron-Welle in SH

Neue Corona-Regeln in SH – Land präzisiert Maßnahmen

Neue Corona-Regeln in SH – Land präzisiert Maßnahmen

Neue Corona-Regeln in SH – Land präzisiert Maßnahmen

SHZ
Kiel
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In Kinos und bei anderen Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen gilt die maximale Teilnehmerzahl von 50 nicht. Foto: Caroline Seidel Foto: Caroline Seidel/shz

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Am Sonntag hatte die Landesregierung angesichts der hohen Corona-Infektionszahlen neue Kontaktbeschränkungen und Regeln für Veranstaltungen vorgestellt. Jetzt wurden Ausnahmen genannt.

Wegen massiv steigender Fallzahlen verschärft Schleswig-Holstein seine Corona-Maßnahmen. So gelten von Dienstag an die Kontaktbeschränkungen von maximal zehn Personen auch im öffentlichen Raum, wie die Landesregierung am Montagabend mitteilte.

Ausnahmen für Konzerte oder Kino

Bei Veranstaltungen werde die maximale Teilnehmerzahl auf 50 in Innenbereichen und 100 Menschen draußen begrenzt. Ausgenommen sind dem Beschluss zufolge Veranstaltungen, bei denen sich die Zuschauerinnen und Zuschauer überwiegend passiv verhalten und feste Sitzplätze haben – etwa bei Konzerten, Vorträgen, Lesungen, Theater- und Kinovorstellungen.

Allerdings gelte dort eine Maskenpflicht.

Maximal 50 Gäste in Bars und Clubs

Tanzveranstaltungen müssen den zuständigen Behörden angezeigt werden – sofern mehr als zehn Menschen teilnehmen sollen. Diskotheken und Clubs dürfen weiterhin unter den 2G-Plus-Regeln samt Maskenpflicht öffnen. Allerdings müsse der erforderliche Corona-Test nun ein PCR-Test sein, der nicht älter als 24 Stunden sein dürfe. Auch hier sei die Zahl der gleichzeitig anwesenden Gäste auf 50 begrenzt.

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Bei rituellen Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften darf nun dem Beschluss zufolge nur dann von den vorgeschriebenen Abständen im „Schachbrettmuster“ und von der Maskenpflicht abgewichen werden, wenn in Innenräumen maximal 50 Menschen teilnehmen und diese 2G-Anforderungen erfüllen. Bei mehr Teilnehmern gelten generell 2G und eine Maskenpflicht.

Schleswig-Holsteins Landesregierung empfiehlt generell für alle Innenbereiche, in denen sich mehrere Menschen aus verschiedenen Haushalten aufhalten, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. In Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe gilt für Besucherinnen und Besucher eine FFP2-Maskenpflicht.

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