Urlaub in Zeiten von Corona

Urteil: Besteht Lohnanspruch trotz Quarantäne?

Urteil: Besteht Lohnanspruch trotz Quarantäne?

Urteil: Besteht Lohnanspruch trotz Quarantäne?

SHZ
Berlin
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Gericht entscheidet, dass der Arbeitgeber teilweise für den Lohn während der Quarantäne aufkommt. (Symbolbild) Foto: imago images/ Christian Ohde/shz.de

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Der Urlaubsort wird zum Risikogebiet ernannt und der Arbeitnehmer muss anschließend in Quarantäne. Wer kommt nun für den Lohn auf?

Wer von der Einstufung zum Risikogebiet überrascht wird, muss nicht zwingend selbst für den Lohn aufkommen.

Ein Urteil zeigt, dass bei der Bezahlung während der Quarantäne Details und die überwiegende Verantwortung entscheidend sind.

Ordnet eine Behörde eine Quarantäne an, tritt der Staat für den Verdienstausfall ein. Die Rechtslage ist anders, wenn ein Arbeitgeber ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Quarantäne schickt.

Der Arbeitgeber muss dann den Lohn weiterzahlen. Das gilt jedenfalls so lange, wie Arbeitnehmer selbst nicht die überwiegende Verantwortung dafür übernehmen. So lautet eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund. Dazu berichtet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Urlaubsort wird Risikogebiet

In dem verhandelten Fall fuhr der Kläger für eine Woche in eine Ferienwohnung in Tirol. Bei seiner Einreise nach Österreich galten noch keine pandemiebedingten Einschränkungen. Während seines Urlaubs wurde Tirol zum Risikogebiet erklärt. Daraufhin stellte ihn die Arbeitgeberin nach seinem Urlaub zwei Wochen frei.

Dementsprechend kürzte die Chefin das Guthaben auf seinem Arbeitszeitkonto. Dagegen erhob der Mitarbeiter Klage.

Verantwortung liegt nicht beim Arbeitnehmer

Das Gericht gab ihm Recht. Die Chefin muss ihm die Zeit wieder gutschreiben, da der Arbeitgeber, der eine Das Gericht gab ihm Recht. Die Chefin muss ihm die Zeit wieder gutschreiben, da der Arbeitgeber, der eine Quarantäne anordnet, selbst das Vergütungsrisiko trägt. Wäre der Arbeitnehmer in ein Hochrisikogebiet gefahren, wäre die Lage anders.

In diesem Fall trifft den Arbeitnehmer keine Verantwortung, da Tirol erst nach seiner Einreise zum Risikogebiet ernannt wurde. Die bloße Überlegung, Tirol als Risikogebiet einzustufen, reicht nicht aus. Vor allem, da der Kläger in einer Ferienwohnung mit Selbstverpflegung ein geringeres Risiko einer Ansteckung eingeht als in einem Hotel.

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