Die neuen Restriktionen

Maskenpflicht und erweiterter Corona-Pass

Maskenpflicht und erweiterter Corona-Pass

Maskenpflicht und erweiterter Corona-Pass

Kopenhagen
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Im öffentlichen Verkehr müssen wieder Gesichtsmasken getragen werden. Foto: Mads Claus Rasmussen/Ritzau Scanpix

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Seit Montagmorgen gelten weitere Corona-Maßnahmen. Wir bringen einen Überblick.

Seit Montagmorgen ist der Mund-Nasen-Schutz wieder Teil des Alltages. Man muss auch häufiger als bisher einen grünen Corona-Pass nachweisen.

Maskenpflicht

An folgenden Orten muss man einen Mund-Nasen-Schutz oder ein Visier tragen:

  • Im öffentlichen Verkehr, also in Bussen, Zügen, Taxen, der Metro, auf Fähren und bei Binnenflügen.
  • Beim Einkauf: Im Einzelhandel, in Einkaufszentren, Takeaways und im Großhandel.
  • Bei privaten Dienstleistern mit Personenkontakt: Friseure, Masseure, Kosmetiker, Tätowierer und Fahrschulen.
  • Patienten, Besucher und Bedienstete im Gesundheitsbereich, also in Krankenhäusern, Kliniken und Arztpraxen.
  • Bedienstete im Einzelhandel und im öffentlichen Verkehr sind von der Maskenpflicht befreit, wenn der Arbeitgeber einen Corona-Pass fordert.

Corona-Pass

An folgenden Orten muss man einen grünen Corona-Pass (3G) nachweisen:

  • staatliche Arbeitsplätze
  • gymnasiale und Jugendausbildungen sowie Hochschulen
  • private Dienstleister (Friseursalons, Masseure, Solarien, Tätowierer)
  • Besucher in Seniorenheimen und bei sozialen Angeboten
  • Versammlungen von mehr als 100 Personen drinnen oder 1.000 Personen im Freien.
  • Die Gültigkeit eines negativen Tests für den Corona-Pass ist verkürzt worden. Ein PCR-Test soll 72 Stunden, ein Schnelltest 48 gelten. Derzeit sind sie 96 und 72 Stunden gültig.
  • Bereits seit 12. November muss man den Corona-Pass in Restaurants, Bars, Cafés, Nachtklubs und Diskotheken nachweisen.

Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass die Grenzkontrollen verschärft werden sollen.

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