Rücksichtsloses Fahren

Beschlagnahme eines geleasten Porsches rechtens

Beschlagnahme eines geleasten Porsches rechtens

Beschlagnahme eines geleasten Porsches rechtens

Ritzau/nb
Kopenhagen
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Drei Richter des Østre Landsret haben es abgewiesen, die Beschlagnahme eines Porsches aufzuheben. Foto: Mads Claus Rasmussen/Ritzau Scanpix

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Das Östliche Landesgericht sieht in der Beschlagnahme eines geleasten Porsches keinen Konflikt mit dem Grundgesetz oder den EU-Regeln. Damit erhält eine Leasingfirma ihren Porsche, der zu rücksichtslosem Fahren genutzt wurde, zunächst nicht zurück.

Der Versuch einer Leasingfirma, ihren Porsche zurückzubekommen, ist vorerst gescheitert. Der Wagen wurde in Verbindung mit rücksichtslosem Fahren (vanvidskørsel) in Nordseeland genutzt.

Das Östliche Landesgericht (Østre Landsret), eines der beiden höchstinstanzlichen Gerichte, hat in einer Entscheidung (kendelse) den Wunsch der Leasingfirma nach Rückgabe abgelehnt. Deshalb darf die Polizei das Fahrzeug bis auf Weiteres behalten.

Mit 209 km/h über die Autobahn

Am Abend des 1. April wurde der Porsche mit einer Geschwindigkeit von etwa 209 Kilometern in der Stunde von der Polizei auf der Helsingørautobahn geblitzt.

Tags zuvor war eine Änderung des Verkehrsgesetzes in Kraft getreten. Demnach soll die öffentliche Hand Fahrzeuge beschlagnahmen, die beispielsweise mehr als 200 Kilometer in der Stunde gefahren sind – auch dann, wenn nicht der Besitzer des Fahrzeugs selbst hinter dem Lenkrad gesessen hat.

Der Porsche gehört der Leasingfirma Breinholdt & Co. Die Firma hatte das Auto an einen 31-jährigen Mann verliehen, der damit über die Autobahn raste.

Unverletzbarkeit des Eigentumsrechts als Argument

Die Leasingfirma hatte zunächst vor dem Gericht in Lyngby und danach vor dem Landesgericht versucht, das Auto wieder ausgeliefert zu bekommen und argumentiert, dass der Eingriff gegen die Unverletzbarkeit des Eigentumsrechts verstößt.

Es sei sowohl gegen das Grundgesetz als auch gegen die EU-Grundrechtscharta verstoßen worden, lautete das Argument des Anwalts der Leasingfirma, Anders Scheel Frederiksen.

Die Firma konnte nicht wissen, dass das Fahrzeug dafür genutzt werden würde, mit derart hoher Geschwindigkeit über die Autobahn zu rasen. Deshalb sei die Beschlagnahme im Hinblick auf eine spätere Konfiszierung ein unverhältnismäßiger Eingriff, meint er.

Östliche Landesgericht: Gesetz sieht Konfiszierung vor

Dieser Argumentation wollten die drei Landesrichter nicht folgen.

Sie schreiben unter anderem, dass die Leasingfirma keine konkreten Umstände dargelegt hat, die glaubhaft machen, dass von einem unverhältnismäßigen Eingriff gesprochen werden könne.

Außerdem verweisen sie auf die Anmerkungen zum Gesetzestext. Daraus gehe hervor, dass die Konfiszierung durch Dritte die absolute Regel sei. Nur wenn die Leasingfirma glaubhaft machen könne, dass es in Wirklichkeit illusorisch ist, eine Erstattung vom Fahrer des Wagens zu bekommen, könne eine Ausnahme gemacht werden, so die Richter.

Kritik an Gesetzesänderung von mehreren Seiten

Die Gesetzesänderung war von mehreren Seiten kritisiert worden. Beispielsweise hat die Landesvereinigung der Verteidiger das Folketing davor gewarnt, dass es prinzipiell falsch sei, Bürger und Firmen zu bestrafen, die nichts verkehrt gemacht hätten.

Weiterer Fall von rücksichtslosem Fahren soll Grundsatzklärung bringen

Neben dem vorliegenden Fall des Porschefahrers gibt es einen anderen Fall, bei dem ein Volvo V60 beschlagnahmt wurde. Dieser Fall soll nun zu einer grundsätzlichen Klärung herangezogen werden.

Der Besitzer dieses Wagens ist Nordania Finans. Der Volvo ist ein sogenannter Vorführwagen, der von einer Angestellten der Firma genutzt wurde.

Als ihr Mann, der im Übrigen bei einer Bank angestellt ist, eines Abends Essen zum Mitnehmen holen wollte, wurde er zum sogenannten „Wahnsinnsfahrer“, da er an einer Stelle mehr als 100 Kilometer in der Stunde fuhr, an der nur 50 erlaubt waren.

Das Kopenhagener Stadtgericht bezieht nächste Woche Stellung dazu, ob die Beschlagahme unter anderem gegen EU-Recht verstößt.

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