Ab 3. Dezember

Geoblocking-Verbot im Onlinehandel tritt in Kraft: Das ändert sich

Geoblocking-Verbot im Onlinehandel tritt in Kraft: Das ändert sich

Geoblocking-Verbot im Onlinehandel tritt in Kraft: Das ändert sich

Lorena Dreusicke
Brüssel
Zuletzt aktualisiert um:
Foto: Brooke Lark/Unsplash

Kunden dürfen künftig nicht mehr aufgrund ihrer geografischen Herkunft beim Einkaufen behindert werden.

Ende der geografischen Diskriminierung im Onlinehandel: EU-Bürger, die über das Internet einkaufen, dürfen ab Montag, 3. Dezember, nicht mehr wegen ihrer geografischen Herkunft am Zugang oder Kauf über eine Website behindert werden.

Einer Erhebung der EU-Kommission zufolge nutzen knapp zwei von drei Online-Anbietern in Europa Geoblocking-Methoden. 63 Prozent der Onlineshops lassen Kunden aus dem EU-Ausland grundsätzlich nicht bei sich einkaufen. Oft werden ausländische Kunden dann automatisch an Webseiten weitergeleitet, wo es das gewünschte Produkt nicht gibt, oder es teurer angeboten wird.

Sechs Beispiele für künftig verbotenes Geoblocking in Onlineshops:

  • Wenn ein Kunde in Deutschland über eine spanische Website etwas kaufen will, verrät die IP-Adresse seines Geräts den Zugriffsort, sodass der Sperrhinweis erscheint: "Dieser Inhalt ist in Ihrem Land nicht verfügbar."
  • Ein Deutscher will eine französische Website aufrufen (".fr"-Domain), wird aber über die IP-Erkennung automatisch auf die deutsche ".de"-Domain umgeleitet.
  • Ein Staubsauger kostet in einem portugiesischen Shop 99 Euro, über die deutsche Shop-Domain 119 Euro.
  • Ein Deutscher kauft online in einem ausländischen Shop ein und will per Lastschrift bezahlen. Im Feld, wo die IBAN eingetragen werden muss, ist ein fremdes Länderkürzel eingetragen und lässt sich nicht in "DE" ändern.
  • Ein Deutscher will in einem italienischen Onlineshop einkaufen, kann aber in der Rechnungsadresse nur italienische Anschriften eingeben.
  • Wenn ein Deutscher in einem österreichischen Onlineshop einkauft, stehen bestimmte Zahlungsmittel nur Österreichern zur Verfügung und für seine Bezahlweise muss er auch noch Gebühren zahlen.

EU will Handel mit Geoblocking-Verbot fairer machen

Der freie Warenverkehr innerhalb der EU ist eine der vier Säulen des Europäischen Binnenmarkts. Seit Jahren gilt zum Beispiel das Prinzip, wenn ein Produkt in einem EU-Land rechtmäßig vertrieben wird, darf es im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum verkauft werden. Über Onlineshops ist das Einkaufen im Ausland theoretisch leicht möglich. In der Praxis störte oft das Geoblocking. Die EU erhofft sich vom Wegfall der Schranke, dass der grenzüberschreitende Handel angekurbelt wird.

Die neue Verordnung schreibt allerdings nicht vor, dass Onlineshops ihre Waren künftig EU-weit liefern müssen. Bei der Eingabe der Lieferadresse darf es geografische Beschränkungen geben. Nicht jedoch beim Aufruf der Seite und beim Kauf an sich: Händler müssen Käufer mit Rechnungsadressen aus dem gesamten Europäischen Wirtschaftsraum zulassen. So haben Kunden theoretisch die Möglichkeit, die Waren abzuholen oder den Transport selbst zu organisieren.

Die Geoblocking-Verordnung der EU gilt für Waren oder Dienstleistungen im stationären Handel oder Onlineshops, gegenüber Kunden aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EU plus Island, Liechtenstein, Norwegen). Ebenfalls gilt sie für Suchmaschinen- und Cloud-Dienste, Hotel- oder Mietwagenbuchungen sowie Ticketverkäufe für Konzerte, Freizeitparks oder andere Events.

Die Geoblocking-Verordnung der EU gilt nicht für den Verkauf von Flug-, Bus-, Schifffahrts- oder Bahntickets, Finanz- oder Gesundheitsdienstleistungen. Vom Geoblocking-Verbot nach wie vor ausgenommen sind auch audiovisuelle Dienste, wie Mediatheken öffentlich-rechtlicher Sender oder die Videoplattform Youtube.

Die Geoblocking-Verordnung der EU gilt teilweise für Bücher mit nationaler Preisbindung, nationaler Verkaufsbeschränkung unterworfenen Waren, wie Suchtmittel, Gefahrengut, etwa Feuerwerkskörper, oder lebende Ware, wie Tiere oder Pflanzen. Für diese Waren dürfen Händler andere Preise verlangen und den Verkauf ins EU-Ausland ablehnen. Der bloße Zugang zu diesen Shopseiten darf jedoch Ausländern nicht verwehrt werden.

Zugang überall ja, gleiche Preise nein: Auch urheberrechtlich geschützte Waren in elektronischer Form sind von der Verordnung weitgehend ausgenommen. Nach wie vor unterschiedlich teuer dürfen angeboten werden: Downloadangebote für E-Books, Musik, Filme, Video-Spiele, Sportübertragungen sowie Streamingangebote für Hörbücher (z.B. Amazon Prime Reading, Audible), Musik (Spotify, Youtube Music, Amazon Music), Filme und Serien (Amazon Prime, Netflix, Maxdome, Sky Go).

Für bezahlte Streaming-Dienste wie Netflix oder Sky Go gelten allerdings noch andere EU-Regeln. Sie müssen schon ab März für Abonnenten auch im Ausland frei zugänglich sein.

Mehr lesen