Urlaub auf Sylt und Co.

Wer darf Ferien- und Zweitwohnungen trotz Lockdown nutzen?

Wer darf Ferien- und Zweitwohnungen trotz Lockdown nutzen?

Wer darf Ferien- und Zweitwohnungen trotz Lockdown nutzen?

Friederike Reußner/shz.de
Husum
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Menschen gehen Anfang März durch die Westerländer Friedrichstraße auf Sylt. Foto: Friederike Reußner

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Gut besuchte Touristen-Hotspots: Deshalb sind trotz Lockdown einige Nutzungen von Ferien- und Zweitwohnungen legal.

Dürfen Zweitwohnungsbesitzer ihre Häuser oder Wohnungen an Freunde, Verwandte, Bekannte weitergeben? Diese Frage sorgt gerade in den touristischen Regionen des Landes für Verwirrung und Unmut. Denn: Die Badeorte sind trotz Beherbergungsverbot relativ gut besucht.

Die Vermutung: Viele Zweitwohnungsbesitzer kommen dieser Tage mit Anhang oder geben den Hausschlüssel einfach an Bekannte weiter. Anders als beim Betretungsverbot der Inseln vor einem Jahr dürften die Zweitwohnungsbesitzer auch andere Menschen in ihren Häusern leben lassen – so lange sie dafür kein Geld nehmen. Steffi Böhm, Bürgermeisterin im bei Zweithausbesitzern beliebten Kampen auf Sylt, nannte dies kürzlich gegenüber shz.de ein „kleines Schlupfloch in der Regelung der Landesregierung“.

Hans-Peter Münster ärgert das. Er betreibt unter anderem ein Hotel in St. Peter-Ording und sagt: „Der Ort ist voll.“ Und zwar nicht nur die Zweithäuser- und -wohnungen, sondern auch die Ferienwohnungen: „Und es kann mir keiner erzählen, dass das alles Eigentümer oder Freunde von Eigentümern sind, die da jetzt Urlaub machen.“ Er habe weder etwas gegen Urlauber, noch gegen Zweitwohnungsbesitzer, betont er: „Ich bin nur gegen unklare, ungerechte und unsinnige Regeln.“

Uneindeutige Regeln?

Ihn verwundere zudem, dass die Aussagen des Landes in Sachen Zweitwohnungsbesitzer bisher zumindest uneindeutig waren. So fand sich bisher auf der Homepage der Landesregierung zur Frage: „Wie sind die Regelungen für Zweitwohnungen?“ die monatelang die Antwort, dass das Beherbergungsverbot für Eigentümer von Zweitwohnungen nur dann nicht gelte, sofern sie die Wohnungen selbst nutzen. Erst am Mittwoch tauchte dort der Zusatz auf, dass sie ihre Unterkünfte „unentgeltlich im Bekannten- oder Familienkreis zur Verfügung stellen“ können.

Schutz des Eigentums

Warum das Land hier keine härtere Regelung gewählt hat, erklärt Staatssekretär Thilo Rohlfs damit, dass die Zweitwohnung als Eigentum ja grundgesetzlich besonders geschützt. Zu verbieten, dass die Eigentümer ihr Haus unentgeltlich zur Verfügung stellen können, wäre demnach „ein massiver Eingriff in das Eigentumsrecht, den wir in dem Maß nicht als gerechtfertigt und vor allem nicht als verhältnismäßig ansehen – gerade auch, weil wir mittlerweile viel mehr über das Virus und die Ansteckungswege wissen als noch im vergangenen Jahr“, so Rohlfs. Auch Ferienwohnungen dürfen demnach „verliehen“ werden – so lange es kostenlos geschieht.

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