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Unerlaubte Kabotage: Schwere Vorwürfe gegen Pattburger Transportfirma

Schwere Vorwürfe gegen Pattburger Transportfirma

Schwere Vorwürfe gegen Pattburger Transportfirma

Pattburg/Padborg
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Das Unternehmen H. P. Therkelsen erwartet ein Gerichtsverfahren wegen Verstoßes gegen die Kabotagevorschriften. Foto: DN

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Auf das Fuhrunternehmen H. P. Therkelsen wartet in Roskilde ein Gerichtsverfahren mit langer Anklageschrift. In mehr als 1.200 Fällen soll die Firma mit Tochtergesellschaften in Deutschland und Polen gegen die Kabotagevorschriften verstoßen haben. Der Familienbetrieb steht wegen derartiger Vergehen nicht das erste Mal im Fokus.

War es ein systematischer Betrug, oder ist die Rechtslage womöglich nicht eindeutig?

Das Pattburger Transportunternehmen H. P. Therkelsen muss sich in mehr als 1.200 Fällen wegen Verstoßes gegen die Kabotagevorschriften verantworten. Das berichtet das Magazin der Gewerkschaft 3F.

Die europäischen Kabotagerichtlinien schreiben vor, dass Fahrzeuge bei einem Transport in ein anderes EU-Land innerhalb einer bestimmten Zeit bis zu drei Transportaufgaben in dem jeweiligen Land wahrnehmen dürfen. Mehr sind nicht erlaubt, und das Fahrzeug muss nach spätestens sieben Tagen das Land wieder verlassen haben.

Das scheint von H. P. Therkelsen nicht eingehalten worden zu sein.

Hohe Strafe droht

Derartige Vergehen werden mit hohen Strafen geahndet, und sollte die Pattburger Firma mit Niederlassungen in Deutschland und Polen tatsächlich wegen so vieler Verstöße verurteilt werden, drohen eine immens hohe Geldstrafe und auch rechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen.

Nach dem großen Skandal um die Unterbringung und Behandlung ausländischer Fahrer bei der Firma Kurt Beier ist der Transportstandort Pattburg erneut in die Schlagzeilen geraten.

Unternehmenschef Peter Therkelsen war am Donnerstag für eine Stellungnahme nicht zu erreichen. Gegenüber 3F zweifelte er die hohe Anzahl der vorgeworfenen Verstöße an.

Peter Therkelsen (Archivfoto) Foto: Karin Riggelsen

 

Er werde die Sache der EU-Kommission vorbringen, damit diese dazu Stellung nehmen kann, ob tatsächlich gegen die Kabotageregeln verstoßen wurde, so Therkelsen, der die Angelegenheit ansonsten wegen des laufenden Verfahrens nicht weiter kommentieren wollte.

Nicht das erste Mal

Bereits 2013 geriet sein Unternehmen wegen eines Kabotageverstoßes ins Visier der Behörden. Laut 3F kam der Betrieb bei einem Bußgeld von 4.000 Kronen noch verhältnismäßig glimpflich davon.

2019 sah das anders aus, als das Unternehmen wegen des Verdachts auf gefälschte Frachtpapiere und vermutete unerlaubte Kabotagefahrten („Piratenfahrten“) ins Fadenkreuz geriet.

Damals wurden ein leitender Mitarbeiter und zwei Fahrer zu vier Monaten bzw. 30 Tagen Haft verurteilt. Die Polizei durchsuchte den Firmensitz in Pattburg und beschlagnahmte für weitere Ermittlungen etliche Dokumente.

Peter Therkelsen wollte von den Vergehen nichts gewusst haben. Die involvierten Mitarbeiter wurden entlassen.

Zweifel

Der Leiter der 3F-Transportsparte, Jan Villadsen, äußerte Zweifel an der angeblichen Unwissenheit des Firmenchefs und ist angesichts der bevorstehenden Gerichtssache wieder nicht gut auf das Pattburger Unternehmen zu sprechen, auch wenn noch kein Urteil gefällt worden ist.

„Es hat den Anschein, dass der Betrug systematisch ist. Es ist gut, dass es aufgedeckt ist, denn solch eine Art Schwindel zerstört die Branche. Unfairer Wettbewerb mit schlecht bezahlten ausländischen Fahrern hat viele kleine Fuhrunternehmen die Existenz gekostet“, so Villadsen zum Gewerkschaftsblatt.

„Ich hoffe, die Höhe der Strafe spiegelt den Schaden wider, den H. P. Therkelsen der Transportbranche zugefügt hat“, ergänzt der Gewerkschaftsmann.

Er halte es für sehr wichtig, dass das EU-Gesetzespaket für das Transportwesen (Vejpakke), das unter anderem eine Bekämpfung der Piratfahrten und des sozialen Dumpings auf den Straßen festschreibt, in Dänemark vernünftig angewandt wird.

Kabotage

Kabotage ist gewerblicher Güterkraftverkehr mit Be- und Entladeort in einem Staat, dem sogenannten Aufnahmemitgliedstaat, durch einen Unternehmer, der in diesem Staat weder Sitz noch Niederlassung hat.
Seit dem 14. Mai 2010 gelten gemeinschaftsweit einheitliche Kabotagebestimmungen (Art. 8 ff. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009). Dabei lässt Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Kabotagebeförderungen durch einen Transportunternehmer mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung erst nach vollständiger Entladung des Fahrzeuges zu. Dabei muss für die Kabotagebeförderungen dasselbe Kraftfahrzeug verwendet werden, mit welchem auch die grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wurde.
Zudem kann innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt mit einem unbeladenen Fahrzeug in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine Kabotagebeförderung durchgeführt werden. Dies setzt voraus, dass zuvor eine grenzüberschreitende Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat stattgefunden hat, die Gesamtzahl von drei Kabotagebeförderungen noch nicht ausgeschöpft wurde und dass insgesamt die 7-Tage-Frist eingehalten wird.       

Quelle: Bundesamt für Güterverkehr (BAG)

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