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Todesschüsse in Meldorf: Acht Jahre Haft für den Angeklagten

Todesschüsse in Meldorf: Acht Jahre Haft für den Angeklagten

Todesschüsse in Meldorf: Acht Jahre Haft für den Angeklagten

dpa
Itzehoe (dpa/lno) -
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Die Statue der Justitia steht mit einer Waage und einem Schwert in der Hand auf einem Platz. Foto: Arne Dedert/dpa/Archivbild

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Wegen vesuchten Totschlags wurde der Angeklagte am Freitag vor dem Landgericht Itzehoe verurteilt. Wer in Meldorf den bereits tödlichen ersten Schuss in den Oberkörper abgegeben hat, bleibt unklar. Die Verteidigung prüft, Revision gegen das Urteil einzulegen.

Wegen versuchten Totschlags hat das Landgericht Itzehoe am Freitag einen 50 Jahre alten Mann zu einer Haftstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten vorgeworfen, am 16. Juni vergangenen Jahres den Sohn seiner ehemaligen Geschäftspartnerin und Lebensgefährtin in Meldorf im Kreis Dithmarschen getötet zu haben. (Az. 315 Js 16833/20)

Das 40 Jahre alte Opfer war von zwei Schüssen in den Oberkörper und den Kopf getroffen worden. Dem Angeklagten konnte aber nur der Kopfschuss nachgewiesen werden. Da schon der erste Treffer in den Oberkörper tödlich war, wurde der 50-Jährige wegen versuchten Totschlags verurteilt. Der Kopfschuss habe den Tod nur beschleunigt. Den Schuss in den Oberkörper hätte das Opfer ohne ärztliche Hilfe nur wenige Minuten überlebt.

Die Schwurgerichtskammer blieb in ihrem Urteil, gegen das eine Revision möglich ist, ein Jahr unter dem von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafmaß. Die Verteidigung hatte wegen eines minderschweren Falls auf drei Jahre Haft plädiert, die Nebenklage eine Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen gefordert. Beiden Argumentationen folgte das Gericht nicht.

Zwar sei das mehrfach vorbestrafte spätere Opfer im Jahr 2013 wegen Körperverletzung am Angeklagten und dessen neuer Lebenspartnerin rechtskräftig verurteilt worden, doch läge eine deutliche Zäsur zwischen der Vergangenheit und den Vorgängen aus dem Juni 2020, so die Auffassung der Schwurgerichtskammer. Das spätere Opfer war am Tattag bei der Polizei gewesen, um bei einem eventuellen Streit Beistand zu haben. Der Mann hatte sommerliche Kleidung getragen.

Entzündet hatte sich das Geschehen, nachdem ein Finanzbeamter bei der Mutter des späteren Opfers erschienen war. Sie lebte mietfrei in einem Haus des Angeklagten und befürchtete, ihr Obdach zu verlieren. Daraufhin kündigte der 40-Jährige, der schon länger in der Schweiz lebte und zu Besuch bei seiner Mutter war, ein Treffen mit dem Angeklagten an.

Es kam zunächst zu einem Gespräch zwischen dem späteren Opfer, dem Angeklagten und dessen neuer Lebensgefährtin. Für den tödlichen ersten Schuss aus einem Kleinkaliber-Repetiergewehr in den Oberkörper gab es keine Zeugen. Die Lebensgefährtin, die nicht auf mögliche Spuren untersucht wurde, nahm ihr Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch. Die Waffe war nach der Tat zunächst versteckt worden.

Fest steht, dass der 50-Jährige im Anschluss auf den verletzt flüchtenden Mann gezielt hatte. Danach verfolgte er diesen mit seinem Auto. Wenig später schoss er dem zu diesem Zeitpunkt noch lebenden Opfer vor Zeugen in den Kopf. Der Schuss sei, so das Gericht, nicht aus Angst oder Panik abgegeben worden. Vielmehr habe der Täter kühl, zielstrebig, konzentriert und hinrichtungsgleich gehandelt. Nach der Tat kehrte der Beschuldigte zu seinem Haus zurück und ließ sich widerstandslos mit den Worten «Ja, ich war es, aber es musste sein» von Polizeibeamten festnehmen.

Für einen Mord aus niedrigen Beweggründen sah die Schwurgerichtskammer ebenfalls keine Anhaltspunkte. Der Verteidiger sagte im Anschluss an die Verhandlung, dass der Schuldspruch zwar korrekt, die Strafzumessung aber überzogen sei. Er überlege, Revision gegen das Urteil einzulegen.

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