Shopping-Verbot für Ungeimpfte

2G in Schleswig-Holstein: Diese Regeln gelten ab Samstag im Einzelhandel

2G in Schleswig-Holstein: Diese Regeln gelten ab Samstag im Einzelhandel

2G in Schleswig-Holstein: Diese Regeln gelten ab Samstag im Einzelhandel

SHZ
Kiel
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Shoppen gehen kann nur, wer geimpft oder genesen ist. Foto: Finja Jaquet Foto: 90037

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Wer nicht geimpft oder genesen ist, der muss ab morgen mit deutlichen Einschränkungen rechnen. Doch es gibt auch Ausnahmen von der 2G-Regel.

Wie angekündigt hat die Landesregierung von Schleswig-Holstein am Freitag die Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Ab Samstag gelten damit auch im Einzelhandel in Schleswig-Holstein 2G-Regeln (genesen oder geimpft).

Ausgenommen sind Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (durch ärztliches Attest bestätigt), können mit einem negativen Test auch dort einkaufen, wo 2G-Regeln gelten.

Wo die 2G-Regel im Einzelhandel gilt – und wo nicht

Mit Ausnahme der Geschäfte für den täglichen Bedarf wie etwa Supermärkte gilt 2G. Ausgenommen davon sind:

  • Lebens- und Futtermittelangebote
  • Wochenmärkte
  • Getränkemärkte
  • Apotheken
  • Geschäfte für medizinische Hilfsmittel und Produkte
  • Drogerien
  • Tankstellen
  • Poststellen
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Zeitungsverkauf
  • Buchhandlungen
  • Bau- und Gartenmärkte
  • Blumengeschäfte
  • Tierbedarfsmärkte
  • Lebensmittelausgabestellen (Tafeln)

Für den Einzelhandel außerhalb geschlossener Räume – etwa beim Weihnachtsbaumverkauf unter freiem Himmel – gelten dagegen keine 2G-Anforderungen.

Auch in Ladenlokalen von Dienstleistern, die ähnlich wie Einzelhandelsgeschäfte von Laufkundschaft aufgesucht werden (z.B. Reisebüros, Autovermietungen, Änderungsschneidereien etc.), werden 2G-Regelungen eingeführt. Ausnahmen gelten für:

  • Fahrrad-, Handy- und Kfz-Werkstätten
  • Banken und Sparkassen
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Friseurgeschäfte
  • Optiker und Hörgeräteakustiker
  • Ladenlokale für medizinisch und pflegerische Dienstleistungen

Stichproben-Kontrollen angekündigt

Händler, Ämter und Polizei sollen Stichproben-Kontrollen machen, wer als Ungeimpfter im Laden erwischt wird, muss mit einem Bußgeld rechnen – Händler allerdings nicht. Betreiber sind verpflichtet, auf die 2G-Pflicht per deutlichem Aushang aufmerksam zu machen. Außerdem müssen sie die Kontrollen dokumentieren und die Dokumentation auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.

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