Kampf gegen Corona in Pflege

Betretungsverbot und dann? Husumer Pflegeheime schauen unsicher auf Umsetzung der Impfpflicht

Husumer Pflegeheime schauen unsicher auf Impfpflicht

Husumer Pflegeheime schauen unsicher auf Impfpflicht

SHZ
Husum
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Die Pflegeheime in Husum und Umgebung schauen unsicher auf die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Symbolbild). Foto: Sina Schuldt/shz.de

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Seit Mittwoch müssen die Husumer Pflegeheime ihre ungeimpften Mitarbeiter an das Gesundheitsamt melden. Was danach kommt, wissen sie nicht.

Seit Mittwoch ist für alle Pflegeeinrichtungen in Husum ein Meldeportal des Gesundheitsamtes geöffnet. Sie sind verpflichtet, darüber jeden Mitarbeiter anzugeben, der nicht gegen das Coronavirus geimpft ist. Denn: Mittwoch trat die Impfpflicht in allen medizinischen und pflegerischen Einrichtungen in Kraft.

Es sind nur wenige Mitarbeiter, die das betrifft. Wie etwa bei der Pflegediakonie Nordfriesland in Husum. „Drei unserer rund 280 Mitarbeiter haben keine Corona-Impfung erhalten“, sagt Geschäftsführerin Angelika Hachmann. „Wenn wir sie gemeldet haben, wissen wir heute noch nicht, ob es zu einem Betretungsverbot kommen wird.“

Sie wisse aber schon, dass das Gesundheitsamt nach der Meldung die betroffenen Mitarbeiter kontaktieren werde, so Hachmann, „um den genauen Status abzufragen. Also, ob gar keine Impfung geplant ist oder ob die zweite oder dritte noch aussteht.“ Das bedeutet: Selbst wenn ein Betretungsverbot ausgesprochen werden sollte, es wird nicht sofort passieren. Bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamtes in jedem Einzelfall, kann der Mitarbeiter weiter zur Arbeit gehen.

Ob dieser Entwicklung ist Angelika Hachmann dennoch positiv. „Unter den Bewohnern sind alle geboostert“, sagt Hachmann. „Der Verlust an Mitarbeitenden wäre schmerzlich, doch angesichts der hohen Impfquote sind wir immer noch gut dran.“

In der Einrichtung „Am Dornbusch“ in Mildstedt muss Leiterin Uta Rickes eine Mitarbeiterin ihrer 60 Angestellten über das Portal ans Gesundheitsamt melden. Das Gefühl, das sie dabei hat, beschreibt sie so: „Ich bin zwiegespalten. Auf der einen Seite habe ich Angst, dass ihr ein Betretungsverbot ausgesprochen werden wird und wir auf sie verzichten müssen.“

„Am Dornbusch“: Ungeimpfte Mitarbeiterin nicht in Pflege tätig

Auf der anderen Seite mache sie sich Sorgen um die Mitarbeiterin. „Ich weiß aus eigener Erfahrung, dass, wenn man sich ungeimpft infiziert, schlimme Symptome und Langzeitfolgen auftreten können.“ Sie selbst habe sich angesteckt, als noch kein Impfstoff verfügbar war. „Und noch heute leide ich unter Langzeitfolgen“, so Rickes.

Was den Schutz der Bewohner angeht, ist die Nicht-Impfung der Mitarbeiterin kaum problematisch. „Sie ist nicht im pflegerischen Bereich tätig und übt keine körpernahe Tätigkeit aus“, so Rickes. „Die Befürchtung, dass sie Bewohner anstecken könnte, ist deswegen nicht groß.“

In der Pflegeeinrichtung Huus Moorschift arbeiten, inklusive des ambulanten Bereiches, 43 Mitarbeiter. Zwei davon haben bislang keine Impfung erhalten. Sie arbeiten im Pflegebereich. Ihre Meldung ans Gesundheitsamt beschäftigt Geschäftsführer Frank Nothbaar. „Für mich ist das ein innerlicher Kampf“, sagt er. „Ich habe eh schon wenige Mitarbeiter und dann vergraulen wir uns diese wertvollen Kräfte mit sowas.“

Er kritisiert außerdem: „Wenn so ein Mitarbeiter nun ein Betretungsverbot bekommt, was passiert dann? Dieses Verbot bedeutet ja nicht automatisch Kündigung. Und wer bezahlt mir das dann, wenn mein Mitarbeiter zu Hause sitzt?“ Es gebe keine rechtliche Grundlage, ihn wegen einer ausbleibenden Impfung zu kündigen, so Frank Nothbaar. „Das hätte vor keinem Arbeitsgericht der Welt Bestand. Das ist alles nicht wirklich durchdacht.“

Gesundheitsamt kann von Betretungsverbot abweichen

Das Gesundheitsamt des Kreise Nordfriesland betont indes, dass ein Betretungsverbot in jedem Einzelfall entschieden werde. So sei „es auch möglich, dem Gesundheitsamt mitzuteilen, dass eine Impfung von dem Beschäftigen konkret geplant wird, um das Verfahren auszusetzen“, heißt es auf Nachfrage des shz.

„Abschließend ist es im Rahmen von Einzelfallentscheidungen möglich, von Tätigkeits- und/oder Betretungsverboten abzuweichen, wenn die Versorgungssicherheit der Patienten bzw. Bewohner nachweislich gefährdet werden würden.“

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