Masern-Impfpflicht an Schulen

Diese Aufnahmebedingungen gelten für ukrainische Kinder im Kreis

Diese Aufnahmebedingungen gelten für ukrainische Kinder im Kreis

Diese Aufnahmebedingungen gelten für ukrainische Kinder

SHZ
Kreis Schleswig-Flensburg
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Die ersten ukrainischen Schüler besuchen bereits die DaZ-Klassen im Kreis – auch an der Dannewerkschule. Foto: Joachim Pohl/shz.de

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Im Kreis Schleswig-Flensburg kommen neben Erwachsenen auch viele Kinder an, meist im schulpflichtigen Alter. Welche Voraussetzungen die ukrainischen Kinder erfüllen müssen, um zur Schule zu gehen, erklärt der Kreis.

Im Kreis kommen wöchentlich neue Geflüchtete aus der Ukraine an, darunter auch viele Kinder. Wie viele davon schulpflichtig sind, ist dem Kreis derzeit nicht bekannt, erklärt Pressesprecherin Martina Potztal. „Viele Familien müssen sich erst einmal orientieren und begeben sich nicht direkt auf die Schulplatzsuche.“

Nach der Registrierung zur Schule

Doch welche Voraussetzungen müssen die ukrainischen Kinder mitbringen, um die deutschen Schulen besuchen zu können? Sobald die Kinder und Jugendlichen im Kreis registriert sind und eine offizielle Meldeadresse haben, sind auch sie schulpflichtig, so Potztal. „Schüler, die sich mit einem 90-Tage-Visum hier aufhalten, können zur Schule gehen.“

60 ukrainische Schüler besuchen DaZ-Klassen

Aktuell besuchen bereits rund 60 ukrainische Kinder und Jugendliche im Kreis das BBZ sowie Grund- und Gemeinschaftsschulen – unter anderem in Kappeln, Schleswig, Böklund, Harrislee, Tarp und Wees. „In der Regel besuchen die Kinder und Jugendlichen die nächstgelegene Schule, an der Deutsch als zweite Sprache (DaZ) unterrichtet wird. Diese Strukturen werden laufend den aktuellen Erfordernissen angepasst.“

Masern-Impfpflicht auch für ukrainische Kinder

Um zur Schule zu gehen, müssen die Kinder keine Voraussetzungen erfüllen, meint Potztal. Es gelte jedoch –wie bei den deutschen Schülern auch – die Impfpflicht gegen Masern. Das Landesjugendamt Schleswig-Holstein schreibt in einer Pressemitteilung vom 28. März, dass viele geflüchtete Kinder aus der Ukraine nicht gegen Masern geimpft sind.

Dem Gesundheitsamt des Kreises liegen bislang allerdings keine Informationen über den Masern-Impfstatus der schulpflichtigen Kinder vor, erklärt Marko Wolter, Pressesprecher für Soziales im Kreis. „Sollte eine Masernimmunität jedoch innerhalb der genannten Frist nicht nachgewiesen werden können, würde das Gesundheitsamt darüber entsprechend informiert werden“, meint Wolter.

Nachweis über Masern-Impfung nachreichen

Doch die geflüchteten Kinder dürfen zunächst auch ohne Impfschutz zur Schule gehen. Dann haben sie vier Wochen Zeit, um den Masernschutz nachzuweisen, erklärt Potztal. Zum Teil werde das auch schon in den zentralen Aufnahmeeinrichtungen überprüft oder dort eine Impfung angeboten, meint Wolter.

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