Ehrenamt in Schleswig-Holstein

Einsätze bei Notfällen und Katastrophen: Mehr Hilfe für Helfer geplant

Einsätze bei Notfällen und Katastrophen: Mehr Hilfe für Helfer geplant

Einsätze bei Notfällen und Katastrophen: Mehr Hilfe für Helfer geplant

SHZ
Kiel
Zuletzt aktualisiert um:
Am 20. Juli 2021 starteten etwa 600 vorrangig ehrenamtliche Helferinnen und Helfer aus den Kreisen und kreisfreien Städten Kiel, Neumünster, Schleswig-Flensburg, Pinneberg, Nordfriesland, Rendsburg-Eckernförde, Herzogtum Lauenburg, Segeberg, Plön und Dithmarschen mit rund 200 Fahrzeugen in die Unwettergebiete nach Rheinland-Pfalz. Foto: P.Nowack via www.imago-images.de Foto: 90037

Diesen Artikel vorlesen lassen.

Für angeforderte Einsätze in Notfällen sollen ehrenamtliche Helfer zukünftig auch Freistellungs- und Erstattungsansprüche erhalten. Gute Nachrichten gibt es auch für Arbeitgeber.

Schleswig-Holstein will ehrenamtliche Helfer stärken. Sie sollen für angeforderte Einsätze in Notfällen wie schweren Verkehrsunfällen, Starkregen, Schnee, Sturm, größeren Zugunglücken oder bei stundenlangen Autobahnstaus in der Sommerhitze Freistellungs- und Erstattungsansprüche erhalten, wie sie bisher für anerkannte Einheiten im Katastrophenfall gelten.

Dies sieht der Entwurf eines Helfergesetzes vor, den das Landeskabinett am Dienstag beschlossen hat. „Bislang mussten Helferinnen und Helfer für solche Fälle Urlaub beantragen“, erläuterte Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack (CDU).

Entschädigung für Arbeitgeber

Gleiches solle für Wasserrettungseinheiten und Kräfte der psychosozialen Notfallversorgung gelten, die keiner Hilfsorganisation, sondern Glaubensgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören. Voraussetzung sei, dass die Helfer der freiwilligen und privaten Hilfsorganisationen zur Abwehr einer konkreten Gefahr auf Anforderung einer zuständigen Behörde alarmiert werden. „Es geht ausdrücklich um die organisierte Hilfeleistung in konkreten Gefahrensituationen“, sagte Sütterlin-Waack.

Mit der Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes werde für die zusätzlich alarmierten Helfer eine soziale Absicherung begründet. Der Arbeitgeber enthalte in solchen Fällen eine Entschädigung für den Ausfall seiner Mitarbeiter.

Mehr lesen