Corona-Lockerungen in SH

In der Gastronomie in SH gibt es jetzt keine Testpflicht mehr

In der Gastronomie in SH gibt es jetzt keine Testpflicht mehr

In der Gastronomie in SH keine Testpflicht mehr

SHZ
Kiel
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Vergangenheit: Ein Schild mit der Aufschrift "Bitte warten, Sie werden platziert. 24h Corona Test für den Innenbereich erforderlich" steht vor einem Sylter Restaurant. Foto: Daniel Bockwoldt / SHZ

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Bei privaten Treffen sind nun 25 Teilnehmer aus zehn Haushalten erlaubt. Dazu entfällt die Testpflicht in vielen Bereichen. Auch bei den Veranstaltungen gibt es Lockerungen.

Das Landeskabinett hat am 22. Juli die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Seit dem 26. Juli gelten folgende Regeln:

Private Treffen

Angesichts der derzeitigen Infektionslage werden die Kontaktbeschränkungen gelockert. Nach wie vor gelten für Treffen im Familien- oder Bekanntenkreis innen wie außen dieselben Regeln – allerdings dürfen dann bis zu 25 Personen aus unbeschränkt vielen Haushalten treffen. Kinder unter 14 Jahren sowie Genesene und Geimpfte werden hierbei weiterhin nicht mitgezählt. Das gilt auch für Treffen in Gaststätten oder Lokalen.

Testpflicht

Die Testpflicht entfällt weitgehend. So ist diese beim Besuch einer Gaststätte im Innenbereich abgehoben, bei Veranstaltungen mit Gruppenaktivität sowie beim Sport und für Angebote der Kinder und Jugendhilfe in Innenbereichen. Beim Besuch eines Beherbergungsbetriebes ist nur noch vor der Anreise ein Test erforderlich, die bislang geforderten Nachfolgetestungen entfallen. Bestehen bleibt die Testpflicht jedoch in Krankenhäusern sowie in Pflege- oder Reha-Einrichtungen.

Maskenpflicht

Hier bleibt es im Wesentlichen bei den bestehenden Regeln. Die Maskenpflicht entfällt in Außenbereichen, allerdings sind Abstände etwa auf Wochenmärkten und in Wartebereichen weiterhin einzuhalten. Zudem entfällt die Pflicht zum Tragen einer Maske teilweise bei Veranstaltungen im Innenbereich mit Sitzungscharakter, zum Beispiel im Kino oder im Theater. Auf den so genannten „Verkehrswegen“, also auf dem Weg zum Platz oder auf den Gängen, muss die Maske getragen werden, am Platz kann sie abgenommen werden. Neu ist, dass die Maskenpflicht jetzt auch für Schiffsverkehre (ÖPNV wie touristisch) in den Außenbereichen aufgehoben ist.

Weiterlesen: Erste Reaktionen aus Nordfriesland – Nicht für jede Lockerung gibt es nur Applaus

Veranstaltungen

Die Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen mit Gruppenaktivität (Feste, Feiern, Empfänge usw.) wird aufgehoben; dies gilt auch für die Veranstaltungen mit Marktcharakter (unter den bereits bestehenden Auflagen wie der Quadratmeterbeschränkung und Mund-Nasen-Bedeckung in Innenbereichen) und Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (es gelten aber weiterhin Auflagen wie max. Auslastung von 50 Prozent).

Veranstaltungen mit Eventcharakter sind in Außenbereichen und unter strengen Auflagen zulässig (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Erstellung eines Hygienekonzepts mit Berücksichtigung der An- und Abreise, Kontaktdatenerhebung, Testpflichten, Genehmigung durch die zuständige Behörde, Einsatz von Ordnungskräften). Auch bei Versammlungen und Gottesdiensten werden die Teilnehmerbegrenzungen aufgehoben.

Reiseverkehr zu touristischen Zwecken

Wie bisher sind zum Beispiel Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung, jedoch unter Auflagen möglich. Dazu gehört die Maskenpflicht für Reisende – die Testpflicht ist aufgehoben.

Prostitution

Prostitution bleibt unter engen Voraussetzungen zugelassen. Dazu zählen: Kontaktdatenerfassung, Hygienekonzept und Tests für Freier und Prostituierte. Nicht erlaubt bleibt die Straßenprostitution in Fahrzeugen.

Diskotheken

Am Samstag öffnete im Rahmen eines wissenschaftlich begleiteten Modellprojekts das „Bootshaus“ in Flensburg das erste Mal seit 16 Monaten seine Türen und lud zum ausgelassenen Tanzen und Feiern ein. Zwei weitere Partys werden folgen. Mit dabei sind auch das „Horizon“ in Oldenburg in Holstein mit Platz für bis zu 500 Personen sowie das „Joy“ in Henstedt-Ulzburg, in dem bis zu 600 Leute feiern können.

Wer die Verordnung im Detail nachlesen will, findet sie auf der Homepages des Landes.

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