Coronavirus

Maskenpflicht in SH: Das sind die neuen Regeln

Maskenpflicht in SH: Das sind die neuen Regeln

Maskenpflicht in SH: Das sind die neuen Regeln

Juliane Urban/shz.de
Kiel
Zuletzt aktualisiert um:
Weniger Isolation, mehr Maske: Die neue Verordnung schafft Lockerungen. Foto: Daniel Karmann

Diesen Artikel vorlesen lassen.

In Sachen Isolationspflicht will Schleswig-Holstein einen Sonderweg einschlagen. Damit ändern sich auch die Vorgaben zur Maskenpflicht. Für Pendler könnte das neue System zu Problemen führen.

Ab Donnerstag, 17. November, wird es keine Isolationspflicht mehr für Corona-Infizierte in Schleswig-Holstein geben. Wer positiv ist, muss dann nicht mehr zu Hause bleiben und kann theoretisch auch zur Arbeit gehen. Aber: „Für sie gilt stattdessen eine fünftägige Maskenpflicht in Innenräumen – so bald sie die eigene Wohnung verlassen“, sagt Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken (CDU). 

Ausgenommen von dieser neuen Regel sind Besucher von Krankenhäusern und Pflegeheimen. Diese dürfen Infizierte auch mit einer Maske nicht betreten. Auch wer positiv getestet ist und in der ambulanten oder stationären Pflege arbeitet, darf weiterhin fünf Tage lang nicht zur Arbeit kommen.

In Kliniken und Arztpraxen können positiv Getestete mit einer Maske arbeiten – „so weit es das Hygienekonzept der Einrichtungen zulässt“, erklärt von der Decken.

Neue Regeln werfen Fragen für Grenzgänger auf

Die Lockerungen könnten insbesondere für Pendler einiges komplizierter machen. Sie sind den arbeitsrechtlichen Regeln des Bundeslandes unterworfen, in dem sie arbeiten. Wer also in Schleswig-Holstein lebt und in Hamburg einer Tätigkeit nachgeht, darf bei einem positiven Test weiterhin nicht zur Arbeit kommen – auch wenn er symptomfrei ist.

Hier ist noch offen, ob dann der Arbeitgeber die Kostenübernahme für die Quarantänezeit übernehmen muss, denn immerhin ist der Arbeitnehmer in Schleswig-Holstein nicht verpflichtet, sich auch tatsächlich zu isolieren.

Maskenpflicht im ÖPNV bleibt bestehen

Während Schleswig-Holsteins Sonderweg für Probleme in der Praxis sorgen könnte, wird das nördlichste Bundesland zumindest bei der Maskenpflicht im ÖPNV vorerst nicht aus dem Rahmen fallen. Sie bleibt bis zum Jahreswechsel bestehen. Für Fernzüge und Fernbusse gilt die FFP2-Maskenpflicht bis April 2023.

Weiterhin gilt also, dass alle Fahrgäste bei der Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr einschließlich Schulbussen, Fähren oder vergleichbaren Transportangeboten eine Maske tragen müssen. Ausgenommen sind Fahrten zu Freizeit- und Kulturzwecken, wie zum Beispiel Schülerausflüge und Theaterfahrten. Die Maskenpflicht gilt auch für Fahrer und Kontrolleure.

Eine Maskenpflicht gilt auch für Patienten und (gesunde) Besucher beim Betreten von Einrichtungen des Gesundheitswesens, Krankenhäuser sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen.

Ausnahmen von der Maskenpflicht

Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Maske sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Auch Personen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung (einschließlich Behinderungen) nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sind von der Tragepflicht ausgenommen.

Menschen mit Hör- und/oder Sprachbehinderungen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen dürfen die Mund-Nasen-Bedeckung kurzzeitig zum Zwecke der Kommunikation abnehmen.

Gebärdensprachdolmetscher sowie Kommunikationshelfer sind ebenfalls von der Pflicht befreit. Dies ist allerdings nur dann zulässig, wenn sie ein Visier tragen, das das ganze Gesicht abdeckt.

Mehr lesen

Kommentar

Meinung
Jørgen Kühl
„Das internationale Engagement der deutschen Minderheit seit 1989“