Pflanzenabfallverordnung in SH

Neue Regeln und Ausnahmen für den Umgang mit Grünabfällen

Neue Regeln und Ausnahmen für den Umgang mit Grünabfällen

Neue Regeln und Ausnahmen für den Umgang mit Grünabfällen

SHZ
Kiel
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Grünabfälle fallen im Verlaufe des Jahres immer wieder an. Foto: Christiane Großmann/Symbolbild/shz.de

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Nicht zuletzt weil sie die für Schleswig-Holstein typischen Knicks pflegen, konnten die Landwirte eine Ausnahme vom Verbrennungsverbot für Grünabfälle durchsetzen. Welche Ausnahmen es noch gibt, lesen Sie hier.

Ursprünglich wollte das Kieler Umweltministerium überhaupt keine Pflanzenabfallverordnung mehr auf Landesebene. Dann hätte das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes in Schleswig-Holstein ohne jede Ausnahme gegolten. Auch die Großerzeuger von Grünabfällen, Landwirtschaft, Baumschulen und andere gewerbliche Gärtnereien hätten dann keine Äste, Zweige oder sonstiges Gehölz mehr verbrennen dürfen. Nach vielen Jahren Tauziehen hinter den Kulissen führt die von Umweltminister Jan Philipp Albrecht erneuerte Verordnung nun ein Verbrennungsverbot für Grünabfälle ausschließlich für private Hausgärten ein. Seit Mai hat es die Jamaika-Koalition per Kabinettsbeschluss in Kraft gesetzt.

Die Rolle der Knicks

„Wir haben uns gegen ein Verbrennungsverbot gewehrt und uns durchgesetzt“, sagt der Generalsekretär des Bauernverbands, Stephan Gersteuer. Er verweist auf die regelmäßige Pflege von rund 60.000 Kilometern Knicks im nördlichsten Bundesland durch seinen Berufsstand. Alles, was durch solche landschaftspflegerischen Maßnahmen abgeholzt wird und höchstens 30 Zentimeter Durchmesser hat, darf nun weiter von den Landwirten verbrannt werden. Eine analoge Regelung gilt für Baumschulen und Gärtnereien oder auch für Kommunen, wenn sie auf öffentlichen Flächen Grünpflege vornehmen.

„Nicht allein ökonomische Argumente sprechen gegen ein Verbrennungsverbot in der Landwirtschaft“, sagt Gersteuer. Er bezweifelt gute ökologische Verwertungsmöglichkeiten der kleinteiligen hölzernen Reste. Außerdem enthalte es keine Schadstoffe, die Gifte freisetzen könnten. Die Entsorgung der großen Mengen von Grünabfällen in der Landwirtschaft über Abgabestellen „würde eher zu mehr Emissionen führen“ als sie eine Verbrennung vor Ort erzeuge.

Noch kein Ansturm auf Recyclinghöfe

Ähnliche Argumente tragen auch für Grünabfälle aus Privatgärten im ländlichen Bereich die kommunalen Spitzenverbände und ihre Entsorgungsunternehmen vor. Etwa der Gemeindetag und der Geschäftsführer der Abfallwirtschaftsgesellschaft des Kreises Rendsburg-Eckernförde, Ralph Hohenschurz Schmidt, äußern sich so. „Wenn man vollmundig von Klimaschutz spricht und zwei wesentliche Bereiche auslässt, ist das ein Papiertiger“, findet Hohenschurz Schmidt. Nennenswert höhere Anlieferungsmengen durch Hausbesitzer verzeichnet er noch nicht. Das sei aber jahreszeitlich bedingt. „Grünabfälle fallen vorn allem im Frühjahr und im Herbst an“, gibt der Entsorgungs-Fachmann zu bedenken. Und als die neue Verordnung galt, war das Frühjahr schon so gut wie vorbei.

Im größten Kreis des Landes kann jeder Haushalt bei jeder Abfuhr einen Kubikmeter Grünabfall ohne Zusatzosten loswerden. Darüber hinaus kostet die Abgabe im Recyclinghof 1,50 Euro für bis zu 120 Leiter ein Kubikmeter zwölf Euro.

Das Kreislauf-Prinzip

Mit eigenen Worten erklärte das Umweltministerium die Ausnahme für die Landwirte nicht. Eine entsprechende Anfrage ließ die Pressestelle unbeantwortet. Übergeordnet gehe es mit einem Verzicht auf Verbrennung in Privatgärten darum, Ressourcen möglichst in geschlossenen Kreisläufen zu verwenden. Davon profitierten Klimaschutz, Energiewende und Bioökonomie. Biomasse und damit auch Pflanzenabfälle mit ein) sollte daher in Kaskaden- und Koppelnutzung sowie in Bioraffinerien eingesetzt werden. Im Land gebe es bereits Anlagen für eine derartige stoffliche Verwertung. Welches Aufkommen durch den Verzicht auf Verbrennen zu erwarten ist, konnte das Umweltministerium trotz Jahre langer Arbeit an dem Thema nicht sagen.

Brauchtum ist ausgenommen

Ausdrücklich ausgenommen von einem Verbrennungsverbot sind Brauchtumsgepflogenheiten wie Osterfeuer, Maifeuer oder auch private Lagerfeuer . Zudem gilt das sonstige ganz strikte Verbot innerhalb geschlossener Ortschaften. In nicht zusammenhängend bebauten Gebieten, dem so genannten Außenbereich, darf in Ausnahmefällen noch verbrennt werden, wenn eine Verwertung oder Abgabe an einen Entsorger unzumutbar ist und keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls anzunehmen ist. Der Unteren Naturschutzbehörde der Kreise müssen Bürger dies im Voraus melden. Der Eigentümerverband Haus & Grund hält die Bestimmungen zu den Ausnahmen für so vage, dass Bürger nicht mit vertretbarem Aufwand überprüfen könnten, ob diese bei ihnen zutreffen.

Kleingärtner verzichten schon lange auf Emissionen

Keine Änderung bringt die neue Pflanzenabfallverordnung für die Kleingärten. Eine Mustersatzung des Landesverbands schließe Verbrennungen von Grünabfällen dort schon seit vielen Jahren aus, heißt es vom Vorsitzenden der Gartenfreunde Schleswig-Holstein, Hans-Dieter Schiller. Dies werde von den einzelnen Kleingartenvereinen auch so umgesetzt.

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