Schleswig-Holstein

SH: Die neuen Corona-Regeln ab Montag

SH: Die neuen Corona-Regeln ab Montag

SH: Die neuen Corona-Regeln ab Montag

SHZ
Kiel
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Die neue Verordnung gilt vorerst bis zum 19. September. Foto: Christian Ohde via www.imago-images.de/shz.de

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In vielen Innenbereichen gilt ab Montag die 3G-Regel: Zutritt nur noch für Geimpfte, Genesene oder Getestete. Eltern erhalten zukünftig kostenlose Tests für Kita-Kinder.

Die landesweite Testpflicht im Sinne der 3G-Regel für eine Vielzahl von Innenbereichen – Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete – tritt am Montag, den 23. August, in Kraft. Eine entsprechenden Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung hat die schleswig-holsteinische Landesregierung am Dienstag beschlossen. Sie gilt vorerst bis zum 19. September.

„Es ist wichtig, dass es für alle Bürgerinnen und Bürger ein verlässliches Regelwerk gibt“, betonte Ministerpräsident Daniel Günther, der ebenso wie Gesundheitsminister Heiner Garg erneut dafür warb, die vorhandenen Impfangebote zu nutzen.


Kostenlose Tests für Kita-Kinder

Die bisherige Regelung zum eingeschränkten Regelbetrieb der Kitas wird aus der Verordnung gestrichen. Alle Kinder werden dauerhaft in ihrer Kita betreut. Eltern von Kita-Kindern erhalten vom Land zugleich kostenfrei einen für Kleinkinder geeigneten und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassenen Selbsttest. Damit werden Eltern die Möglichkeit erhalten, ihre Kinder zweimal wöchentlich zu testen.

Wo brauchen Sie zukünftig einen Corona-Test?

Ab dem 23. August gilt also außer für geimpfte und genesene Personen eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder eines negativen PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) in Innenbereichen

  • Veranstaltungen und Feste
  • Körpernahe Dienstleistungen, wie Friseur, Kosmetik, Körperpflege
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen (Ausnahme Bibliotheken) und Einrichtungen außerschulischer Bildung
  • Sport (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
  • Gaststätten
  • Reiseverkehre zu touristischen Zwecken,

In Beherbergungsbetrieben müssen Gäste bei Anreise einen maximal 48 Stunden alten Antigen-Schnelltest oder PCR-Test und während des Aufenthalts spätestens alle 72 Stunden einen entsprechenden Test vorlegen.

Ausnahmen und weitere Regelungen

Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind von der Testpflicht bei der Nutzung von Angeboten ausgenommen. Eine Ausnahme gilt ebenso für minderjährige Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig getestet werden.

Für die Krankenhäuser, Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie die Einrichtungen der Eingliederungshilfe bleibt es bei den bisherigen Zugangsvoraussetzungen.

Veranstaltungen ohne Abstandsgebot (Events, Festivals, Volksfeste etc.) sind unter Auflagen möglich (u.a. Hygienekonzept und Maskenpflicht) – es gilt innen wie außen die 3G-Regel. Innerhalb geschlossener Räume sind Ausschank und Verzehr von Alkohol unzulässig.

Sportveranstaltungen (innen und außen) mit mehr als 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind unter Auflagen zulässig, wenn die Sportanlage höchstens zur Hälfte ausgelastet ist. In Innenbereichen gilt hier ebenfalls die 3G-Regel.

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