Trotz Corona

Silvester 2021: Kein Feuerwerksverbot am Flensburger Hafen

Silvester 2021: Kein Feuerwerksverbot am Flensburger Hafen

Silvester 2021: Kein Feuerwerksverbot am Flensburger Hafen

SHZ
Flensburg
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Silvester 2017: Aufgrund der Verkaufsverbotes dürfte in diesem Jahr deutlich weniger geknallt werden. Foto: Marcus Dewanger/shz.de

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Lediglich in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reetdach- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände verboten.

Im vergangenen Jahr durfte in Flensburg im Innenstadt- und Hafenbereich nicht geböllert werden. Die Polizei überwachte die Einhaltung des Verbots in der Silvesternacht mit einem Großaufgebot.

Aufgrund der angespannten Corona-Lage darf auch im diesem Jahr kein Feuerwerk in Deutschland verkauft werden, jedoch hat die Stadt Flensburg moderatere Regeln für das Silvesterfest 2021 festgelegt. So gibt es kein generelles Böllerverbot in der Innenstadt und am Hafen.

Die Flensburger dürfen also ihre in Dänemark erworbenen oder auf dem Dachboden gelagerten Raketen und Böller ohne größere Einschränkungen zünden. Lediglich in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reetdach- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände verboten.

Stadt Flensburg hofft auf Verzicht

„Generell hoffen wir, dass das Verkaufsverbot dazu führt, dass es nur wenig Feuerwerk gibt“, so Stadtsprecher Clemens Teschendorf. Die Stadt Flensburg würde sich freuen, wenn aus Umwelt- und Klimaschutzgründen sowie aus Rücksicht auf Tiere, ängstliche Mitmenschen und die eigene Gesundheit auf das Abbrennen von Feuerwerk ganz verzichtet würde.

„Wir bitten aber auf jeden Fall um sorgsamen Umgang mit den Feuerwerkskörpern und gegenseitige Rücksichtnahme“, heißt es.

Dies ist bei Böllern aus dem Ausland zu beachten

Im Ausland erworbene pyrotechnische Gegenstände der Klasse II müssen mit § 5 SprengG (CE-Kennzeichnung) und § 6 SprengV (BAM-Nummer) versehen sein. Sie dürfen nur aus Anlass des Jahreswechsels (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt und die Einfuhr beim Zoll angemeldet werden. Zuwiderhandlungen sind strafbar.

Der Verstoß gegen die genannten Regelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

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