Vorschlag

Regierung und DF überarbeiten Aufenthaltsforderung

Regierung und DF überarbeiten Aufenthaltsforderung

Regierung und DF überarbeiten Aufenthaltsforderung

dodo
Kopenhagen
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Foto: Ida Guldbæk Arentsen/ Ritzau-Scanpix

Die Regierung hat auf scharfe Kritik reagiert und die Regeln zur sogenannten Aufenthaltsforderung geändert: Bürger müssen nun nur noch sieben von zwölf Jahren in Dänemark gelebt haben, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Zudem wurden diverse Ausnahmen hinzugefügt.

Die Regierung und die Dänische Volkspartei (DF) sind nach der ersten Lesung ihres Vorschlags auf Schwachpunkte eingegangen – und haben ihren Vorschlag für die sogenannte „Aufenthaltsforderung” zum Erhalt von Arbeitslosengeld (opholdskravet) überarbeitet.

Das gab Beschäftigungsminister Troels Lund Larsen (Venstre) am Donnerstag bekannt.

Bisher sah der Vorschlag vor, dass man mindestens sieben der vergangenen acht Jahre in Dänemark gelebt haben muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Dies wurde nun auf sieben der vergangenen zwölf Jahre geändert.

„Wir haben uns der Kritik und den ganzen Fragen, die während der ersten Lesung aufgekommen waren, angenommen und uns dazu entschlossen die Forderungen etwas zu lockern”, so der Minister zur Nachrichtenagentur Ritzau.

50 Millionen Kronen weniger

Die Aufenthaltsforderung soll bis 2021 stufenweise eingeführt werden. Durch den ersten Vorschlag sollten laut Berechnungen der Regierung rund 200 Millionen Kronen jährlich an Arbeitslosengeld eingespart werden. Durch die Überarbeitung liegt die Ersparnis nun nur noch 150 Millionen Kronen.

„Dies hat natürlich wirtschaftliche Konsequenzen, doch die Regierung hat einen Weg gefunden den neuen Vorschlag zu finanzieren”, so der Minister. Er gab bekannt, dass das Geld aus den Reserven genommen werden soll, die im Haushalt zurückgelegt wurden.

Der neue Vorschlag beinhaltet zudem eine Reihe von Ausnahmen. So sind diejenigen nicht von der Aufenthaltsforderung betroffen, die für dänische Unternehmen oder Behörden im Ausland gearbeitet haben oder innerhalb der EU gelebt haben. Zudem sind Studenten und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, die ins Ausland entsandt wurden, ausgenommen.

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