Wettbewerbsrecht

Kartellbildung: Satte Geldstrafe für beliebte Diskothek

Kartellbildung: Satte Geldstrafe für beliebte Diskothek

Kartellbildung: Satte Geldstrafe für beliebte Diskothek

Hadersleben/Haderslev
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Auch die Haderslebener Diskothek Crazy Daisy gehört der Einkaufsgemeinschaft NOX Network an und war Teil der Kartellzusammenarbeit. Foto: Annika Zepke

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Für 18 Diskotheken im Land und ihre Einkaufsgemeinschaft wird es teuer: Sie sind wegen Missachtung des Wettbewerbsrechts zu teils saftigen Geldstrafen verurteilt worden. Auch die Haderslebener Diskothek Crazy Daisy muss tief in die Tasche greifen. Inhaber Martin Karas Christiansen hat mit dem „Nordschleswiger“ über den Fall gesprochen.

„Kartellbildung – das klingt so nach Film“, meint „Crazy Daisy“-Inhaber Martin Karas Christiansen mit Blick auf das Urteil des Wettbewerbsrats. Dabei sei das Vergehen, für das sich die Haderslebener Disco und weitere 17 Diskotheken des Landes sowie deren Einkaufsgesellschaft „NOX Network“ verantworten müssen, geradezu unspektakulär.

Die Diskotheken, die allesamt Mitglieder der Einkaufsgemeinschaft „NOX Network“ sind, hatten im Laufe der vergangenen 15 Jahre Absprachen getroffen, keine Filialen in den Städten oder Kommunen der jeweils anderen beziehungsweise in einem Umkreis von 20 Kilometern zu eröffnen. Der dänische Wettbewerbsrat wertete dies als Kartellzusammenarbeit, was einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, und bat die einzelnen Unternehmen zur Kasse.

85.000 Kronen Strafe

Auch die „Crazy Daisy“-Diskothek in Hadersleben musste ein Bußgeld in Höhe von 85.000 Kronen bezahlen. „Wir müssen der Tatsache ins Auge sehen und den Preis für unser Handeln bezahlen, ganz gleich ob wir mit dem Urteil einverstanden sind oder nicht“, sagt Martin Karas Christiansen und betont gleichzeitig, dass die Absprache vor vielen Jahren im Vorstand von „NOX Network“ getroffen wurde und nichts mit seiner Person zu tun habe.

„Crazy Daisy“-Inhaber Martin Karas Christiansen trägt das Bußgeld, das seiner Diskothek auferlegt wurde, mit Fassung. (Archivfoto) Foto: Ute Levisen

„Damals war ich noch nicht im Vorstand“, so Christiansen, der seit 2019 einen Vorstandsposten der Verbundgruppe innehat. Er werfe sich dennoch vor, die Vereinbarung, der er als frischgebackener Inhaber von „Crazy Daisy“ in Hadersleben im April 2004 zugestimmt hat, nicht genauer hinterfragt zu haben: „Aber ich denke, man vertraut in solchen Momenten einfach darauf, dass das, was der Vorstand einem vorlegt, seine Richtigkeit hat. Ansonsten hätten wir eine solche Vereinbarung nie unterschrieben.“

Inzwischen sei dieser Fehler jedoch behoben, erklärt der „Crazy Daisy“-Inhaber: „Die Vereinbarung wurde aufgehoben, noch bevor es zur Anzeige kam.“ Auch die Verantwortlichen, die seinerzeit den Anstoß zu dieser Form der Zusammenarbeit gegeben hatten, seien längst nicht mehr im Vorstand von „NOX Network“, so Christiansen: „Ich denke, niemand aus dem Vorstand war sich damals bewusst, dass diese Absprache eine Wettbewerbswidrigkeit darstellt.“

Neue Verfahrensordnung

Es ist das erste Mal, dass der Wettbewerbsrat selbst Geldbußen verhängt. Zurückzuführen ist diese neue Vorgehensweise auf eine Änderung des Wettbewerbsgesetzes vom 4. März 2021, im Rahmen derer ein neues ziviles Bußgeldsystem eingeführt wurde, das es dem Wettbewerbsrat ermöglicht, Bußgelder gegen Unternehmen zu verhängen sowie Gerichte zur Verhängung von Bußgeldern aufzurufen.

Die Bußgelder sind laut einer Pressemitteilung der dänischen Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde jedoch vergleichsweise gering ausgefallen. Grund dafür ist zum einen, dass die Bußgelder maximal 10 Prozent des Gesamtumsatzes des Unternehmens im vorausgegangenen Jahr betragen dürfen. In diesem Fall orientiert sich die Höhe der Bußgeldbescheide an den Umsätzen aus dem coronagebeutelten Jahr 2020. Darüber hinaus haben sich die Unternehmen aktiv an der Klärung des Falles beteiligt, was bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigt worden sei.  

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Cornelius von Tiedemann
Cornelius von Tiedemann Stellv. Chefredakteur
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