Umstrittene Corona-Regel in SH

Positiv-Nachweis wieder nur per PCR-Test – Schnelltest reicht nicht mehr aus

Positiv-Nachweis wieder nur per PCR-Test – Schnelltest reicht nicht mehr aus

Positiv-Nachweis wieder nur per PCR-Test

SHZ
Kiel
Zuletzt aktualisiert um:
PCR-Tests von Patienten liegen in einem Labor in einem Kühlschrank. Foto: Julian Stratenschulte/dpa/Symbolfoto/shz.de

Diesen Artikel vorlesen lassen.

Die Regelung war in Schleswig-Holstein erst am 3. Februar eingeführt worden und hatte für Verärgerung gesorgt. Jetzt wird sie wieder geändert.

Das Gesundheitsministerium hat am Dienstag in einem Erlass neue Regelungen zur Bestätigung einer Corona-Infektion herausgegeben. Hintergrund ist die neue Testverordnung des Bundes. Darin sind die Vorgaben für positiv getestete Personen wieder neu geregelt worden.

Kern der Anpassungen ist, dass per Schnell- oder Selbsttest positiv auf das Coronavirus Getestete immer einen PCR-Test für die Bestätigung benötigen. Ein offizieller Antigen-Schnelltest ist dafür nicht mehr ausreichend. Diese Regelung war in Schleswig-Holstein erst am 3. Februar eingeführt worden und hatte bei mehreren Kreisen und Städten für Verärgerung gesorgt, weil aus ihrer Sicht eine verlässliche Übermittlung der Testergebnisse an die Gesundheitsämter nicht gewährleistet war. Der ab Mittwoch gültige neue Erlass sieht bei positiv Getesteten folgendes vor:

  • Wer einen positiven Selbsttest hat oder bei einer Teststation ein positives Ergebnis bei einem Antigen-Schnelltest bescheinigt bekommt, muss zur Bestätigung wieder einen PCR-Test machen. Zuvor war dafür ein zweiter professionell durchgeführter Antigen-Schnelltest ausreichend.
  • Ein PCR-Test kann wie bisher auch in einem Testzentrum, in einer Teststation oder bei einem Arzt gemacht werden.

Davon unberührt gelten die bisherigen Regelungen zur „Freitestung“ aus der Absonderung weiter. Hierfür muss also kein PCR-Test gemacht werden. Mit einem frühestens am siebten Tag abgenommenen negativen zertifizierten Antigen-Schnelltest oder im Rahmen der Verfügbarkeit durchgeführten PCR-Test besteht also weiterhin die Möglichkeit, die Absonderung vor Ablauf der Zehn-Tage-Frist zu beenden.

Bei Kindern und Jugendlichen im Kita- und Schulalter beträgt die Frist bis zur möglichen „Freitestung“ weiterhin nur fünf Tage.

Auch die Regelungen für Kontaktpersonen bleiben bestehen. Grundsätzlich müssen sich Haushaltsangehörige in Quarantäne begeben, sofern sie nicht geboostert oder dieser Personengruppe nach den Definitionen des RKI gleichgestellt sind.

Mehr lesen