Corona in Flensburg

Corona-Maßnahmen könnten schon vor Ostern verschärft werden

Corona-Maßnahmen könnten schon vor Ostern verschärft werden

Corona-Maßnahmen könnten schon vor Ostern verschärft werden

Julian Heldt und Dieter Schulz/shz.de
Flensburg/Kiel
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Flensburg gehört zu den Corona-Hotspots in Schleswig-Holstein. Foto: dpa

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Die Stadt Flensburg und die Landesregierung wollen sich am Montag über das weitere Vorgehen verständigen.

Seit drei Tagen liegt der Inzidenzwert in der Stadt Flensburg über der kritischen Marke von 100. Bund und Länder haben sich für diesen Fall auf eine sogenannte Notbremse verständigt, bisherige Öffnungsschritte könnten zurückgenommen werden.

„Wir werden nach Abstimmung mit der Stadt Flensburg am Montag mit dieser Gespräche über die Notwendigkeit und den Zeitpunkt der Umsetzung der im Erlass geregelten Maßnahmen führen. Der Erlass für Maßnahmen bei Überschreitung der Inzidenz von 100 sieht ja bereits ausdrücklich vor, dass je nach Lagebeurteilung weitere Schritte auch kurzfristiger zu veranlassen sind als in dem wöchentlichen Verfahren“, teilt Frank Zabel, Sprecher des Gesundheitsministeriums, mit.

Grundsätzlich bewertet das Land Schleswig-Holstein jeden Mittwoch die Lage in den einzelnen Kreisen und veranlasst für die Folgewoche regionale Maßnahmen. Demnach würde es zu einer Verschärfung erst nach Ostern kommen. Das Ministerium betont jedoch, dass bei einer deutlich erhöhten Infektionsdynamik auch kurzfristige Maßnahmen ausgesprochen werden können. Bleibt der Inzidenzwert über 100, drohen spätestens nach Ostern folgende Maßnahmen:

  • Bei privaten Zusammenkünften dürfen sich Personen eines gemeinsamen Haushaltes nur mit einer weiteren Person treffen (Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit) – dies gilt im privaten und im öffentlichen Raum. Aktuell dürfen sich in Flensburg fünf Personen aus zwei Haushalten treffen.
  • Kindertageseinrichtungen können nur noch eine Notbetreuung anbieten. Dabei dürfen in der Regel nicht mehr als zehn Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden.
  • Weitere, nicht-betriebserlaubnispflichtige Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe dürfen nur für Gruppen mit bis zu fünf Personen angeboten werden.
  • Schulen und schulische Betreuungsangebote bieten Distanzunterricht an; für die Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird eine Notbetreuung vorgehalten. Für Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf können an Förderzentren und allgemeinbildenden Schulen erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 an allgemeinbildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist. Für die Abschlussjahrgänge kann Präsenzunterricht stattfinden, Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Distanzunterricht ist auch für die berufsbildenden Schulen vorgesehen. Soweit eine angemessene Prüfungsvorbereitung nicht anders möglich ist, kann für Schüler, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschluss- oder Zwischenprüfung teilnehmen, Präsenzunterricht unter Auflagen stattfinden.
  • Verkaufsstellen des Einzelhandels für den täglichen Bedarf bleiben geöffnet, dürfen aber nur von einer Person pro Haushalt betreten werden. Dazu gehören: Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter, Baumärkte, Buchläden sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln).
  • Andere Verkaufsstellen des Einzelhandels schließen, vorbestellte Waren dürfen abgeholt werden (Click & Collect). Falls die Warenausgabe nicht außerhalb geschlossener Räume erfolgt, dürfen Kundinnen und Kunden die Verkaufsräume nur einzeln betreten; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ihre Eltern begleiten. Die Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsstellen müssen dafür sorgen, dass wartende Kundinnen und Kunden vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten können. Eine solche Regelung gilt auch für die Betreiber von Outlet-Centern oder Einkaufszentren für die Verkehrsflächen außerhalb der Verkaufsstellen.
  • Dienstleistungen mit Körperkontakt sind nur zulässig, soweit der Kunde eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis vom selben Tag oder vom Vortag in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorlegt oder vor Ort einen Test durchführt. Dies gilt nicht für medizinisch notwendige und pflegerisch notwendige Dienstleistungen sowie für die Haupthaar- und Nagelpflege.
  • Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen schließen.
  • Sport ist nur wie folgt zulässig: Allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person; außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu fünf Kindern unter 14 Jahren unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters.
  • Theoretischer Unterricht von Fahrschulen ist nur als Fernunterricht möglich.
  • Hundeausbildung ist nur noch für Gruppen mit bis zu fünf Personen möglich.
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Leserbrief

Nils Sjøberg
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